Domains – heiß begehrtWertsache Web-Domain

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Gewinnbringende Domains

Domains – heiß begehrt

Kurz, gut zu merken, prägnant, rechtlich unbedenklich und werbewirksam Domains, auf die diese Eigenschaften zutreffen, sind knapp geworden und somit wertvoll. Geschäftstüchtige haben den Trend rechtzeitig erkannt, sich eine später heiß begehrte Domain gesichert und diese dann mit hohem Gewinn wieder veräußert.

Wären beispielsweise wette.de oder golfurlaub.de auf Sie registriert, besäßen Sie bereits einen Vermögenswert von jeweils 50 000 Euro (laut www.sedo.de). Für schlappe 20 000 Euro sind etwa bausparvertrag.de und zins.de im Angebot. Zum Vergleich: Bereits 1999 wurden in den USA für business.com zunächst günstige 150 000 Dollar gezahlt und etwas später im gleichen Jahr bereits 7,5 Millionen Dollar.

Wertbemessung von Domains

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Wie so oft bestimmt auch im Domainhandel die Nachfrage den erzielbaren Preis. Wem nicht schon hohe Kaufangebote unterbreitet werden, nach denen er den Wert ermessen kann, der recherchiert zunächst verlangte und bezahlte Preise vergleichbarer Domains, etwa bei Domainhändlern wie www.sedo.de. Es gibt aber keine umfassende Datenbank, die mit Sammlerkatalogen vergleichbar wäre. Zudem lassen sich Domains kaum stichhaltig miteinander vergleichen.

Faktoren, die den Wert bestimmen, sind: Aussagekraft und Kürze des Namens, Einprägsamkeit, Nutzbarkeit in wirtschaftlich starken Branchen, Seriosität, bestehende Page-Impressions, Image und Marktbedeutung. Bei der Wertbemessung helfen auch das RICK-Modell und die Selbstbewertung unter www.domainbewertung.com/
kompakt.htm. Laut Rechtsanwalt Dr. Lars Hombrecher ergibt sich der Wert auch aus dem finanziellen Aufwand, den ein Unternehmen betreiben muss, um einen vergleichbaren Grad an Aufmerksamkeit zu erreichen, wenn andere Medien wie TV-, Radio- oder Zeitungsanzeigen geschaltet werden. Er nennt dies den Mediawert einer Domain.

So sichern Sie sich Ihre Domains

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Um in den Besitz einer Domain zu gelangen, müssen Sie einen freien Namen auf sich registrieren. Dafür sind die einschlägigen Vergabestellen zuständig. Eine Übersicht finden Sie unter www.iana.org/cctld/cctld-whois.htm sowie www.icann.org/registrars/accredited-list.html. Neben der deutschen Vergabe- und Registrierstelle DENIC treten inzwischen auch Provider als Händler auf, die die Registrierung bei der DENIC für Sie durchführen.

Das Recht, eine Domain zu nutzen, entspricht dem Recht, eine Internetadresse zu nutzen. Das heißt, die DENIC weist dem Domainnamen eine bestimmte IP-Adresse zu, unter der die Domain erreichbar sein soll. Mit dem Eintrag im Primary-Nameserver der DENIC erfolgt die so genannte Konnektierung. Der Domaininhaber zahlt die anfallenden Kosten, aktualisiert seine Inhaberdaten und erfüllt die jeweiligen Besitzbedingungen, etwa dass auch tatsächlich eine Nutzung erfolgt und die Domain über Inhalte verfügt. Fortan kann er unter Einhaltung der Vorschriften zum Rechtskauf (§§ 453, 433ff BGB) seine Domain verkaufen, an Dritte lizenzieren und gegebenenfalls auch verpfänden oder beleihen (siehe Seite 47).

Verkauf & Übertragung

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Wollen Sie Ihre Domain verkaufen, müssen Sie dem Käufer diese übertragen. Dabei muss die Domain in der verhandelten Form existieren und frei von Rechten Dritter sein, etwa frei von Marken- oder Namenrechten. Der Verkäufer kann jedoch mit einer so genannten Haftungsbegrenzung, die in den Vertrag aufgenommen wird, seine weitere Haftung einschränken. Nach dem Verkauf muss die Domain auf den neuen Besitzer übertragen werden. Das heißt, dieser übernimmt den Vertrag mit der DENIC.

Gemäß § 6, Abs. 2 kann die DENIC den Eintrag einer Domain verweigern, wenn die Domain mit einem so genannten Dispute-Eintrag versehen ist (OLG Celle, AZ: 13 U 213/03). Dieser Eintrag verhindert eine Übertragung der Domain. Sie sollten daher in jedem Fall die DENIC schriftlich über den Verkauf informieren und sich bestätigen lassen, dass kein Dispute-Eintrag vorliegt.

Die DENIC nimmt dann den Käufer und neuen Besitzer in die Whois-Datenbank auf. An diesen Vorgang knüpfen die meisten Verkäufer praktischerweise auch die Fälligkeit des ausgehandelten Kaufpreises.

Tipp für Käufer: Prüfen Sie vor dem Kauf, ob der Anbieter auch zum Verkauf berechtigt ist. Fragen Sie etwa bei der DENIC nach, ob ein Dispute-Vorgang anhängig ist, der Ansprüche Dritter beinhaltet.

Neukonnektierung nach Kauf

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Nach dem Eintrag des neuen Besitzers in die Whois-Datenbank wird auch eine Neukonnektierung fällig, also die neue Zuweisung einer IP-Adresse zum Domainnamen. Entweder Sie verweisen auf Ihren eigenen Server oder Sie nutzen eine der beiden verbreiteten Hosting-Provider-Optionen: Am einfachsten ist es, wenn Sie beim Provider des Vorbesitzers bleiben, dann aktualisiert dieser Domain-, Personen- und Rechnungsdaten.

Haben Sie jedoch Ihren eigenen Provider, bietet sich das standardisierte CHPROV-Verfahren der DENIC für den Providerwechsel an. Dabei informieren Vor- und Nachbesitzer ihre Provider über den Wechsel, und der neue Provider informiert die DENIC, die ihre Datenbank aktualisiert und die Domain neu konnektiert.

Tipp: Nehmen Sie eine Informations- und Mitwirkungspflicht des Vorbesitzers in den Kaufvertrag auf und verhindern Sie, dass dieser seinen Provider zur Löschung der Domain auffordert. Dabei besteht die Gefahr, dass Dritte sich die Domain zwischenzeitlich sichern (vgl. www.denic.de/de/domains/verwalten/
inhaberwechsel/index.html).

Lizenzieren statt verkaufen

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Wer sich nicht auf Dauer von seiner Domain trennen möchte, kann diese auch für eine zeitlich befristete Nutzung lizenzieren und dafür eine monatliche Gebühr verlangen. Dabei bleibt der Besitzer für die Konnektierung verantwortlich und zahlt die entsprechende Gebühr an die DENIC. Der Lizenznehmer nutzt die Domain und entrichtet eine Gebühr an den Besitzer.

Tipp: Als Lizenznehmer sollten Sie darauf achten, dass der Lizenzgeber nicht noch weitere ähnlich lautende Domains etwa unter anderer TLD (Top Level Domain) an Wettbewerber vergibt, denn dies mindert den Wert der Lizenz. Ein entsprechender Passus gehört also in jeden Lizenzvertrag.

Das sollten Sie beachten

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Wenn eine Domain zwei Nutzer hat (Lizenzgeber und Lizenznehmer), können beide möglicherweise für etwaige Verstöße, etwa gegen Kennzeichen- oder Markenrechte, haftbar gemacht werden, da beide Parteien von der Nutzung finanziell profitieren (§§ 14 Abs. 1; 15 Abs. 1 MarkenG).

Für Rechtsverstöße, die sich aus den Inhalten der genutzten Domain ergeben, haftet zwar zunächst der Lizenznehmer, etwa auf Unterlassung und Schadensersatz. Aber der Domainbesitzer kann gegebenenfalls als so genannter Störer ebenfalls haftbar gemacht werden, wenn ihm die Inhalte bekannt und die Verhinderung zumutbar waren. Verhindern lassen sich derartige Verstöße etwa durch Kündigung des Lizenz
vertrags oder die Diskonnektierung der Domain.

Tipp: Nehmen Sie in einen Lizenzvertrag Klauseln auf, die klare Verantwortlichkeiten aufführen und Haftungsregeln vorsehen, zum Beispiel eine Aufteilung der anfallenden Kosten im Schadensfall. Regeln Sie auch vertraglich, was geschieht, wenn der Besitzer trotz Bestehen einer Lizenz seine Domain an Dritte verkauft. Verfällt damit die Lizenz? Wird eine Ausfallzahlung oder ein Gebührenerlass fällig? Oder überträgt der Vorbesitzer die Lizenz vertraglich auf den Neubesitzer? Wer vertraglich gut auf solche Fälle vorbereitet ist, geht beim Domainverkauf oder -verleih kein Risiko ein.

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