Täglich grüßt das Murmeltier…
Abmahnfalle Internet
Die Renaissance der IT-Branche
Täglich grüßt das Murmeltier…
Überschriften in Fachmagazinen wie “die Talsohle ist durchschritten”, “die Internetbranche boomt wieder” oder “zweistellige Umsatzzuwächse in der IT-Wirtschaft” sind ein eindeutiges Signal für ein starkes Anziehen des E-Business.
Die Unternehmen investieren wieder in die “Erlebniswelt Internet”. Bedingt durch diese Entwicklung ist seit Mitte 2004 auch endlich wieder eine sehr erfreuliche Entwicklung im Bereich Unternehmensgründungen zu verzeichnen.
Mit “gestärkter Brust” scheint die IT-Branche aus ihrer ersten, aber zugleich sehr massiven Krise vor wenigen Jahren wie Phönix aus der Asche auferstanden zu sein. Zugleich hat sich der Markt, mit dem Lieblingswort des (Noch-)Kanzlers gesprochen: konsolidiert. Die schwarzen Schafe aus der wilden Goldgräberzeit sind verschwunden und haben zur Zeit, wie das Beispiel des Unternehmers “Falk” zeigt, mit den Mühlen der Justiz zu kämpfen.
Die Mitspieler der Internetwirtschaft haben aus den Fehlern der Anfangszeit gelernt. Internetprojekte werden knallhart auf Wirtschaftlichkeit kalkuliert, Investitionen ausschließlich in zukunftsträchtige Geschäfte und Projekte vorgenommen. Geschäfte werden durch sichere und umfassende rechtliche Prüfungen wie auch Vertragswerke abgesichert.
Rechtsanwalt André Schenk arbeitet für die Hamburger Kanzlei Dr. Bahr.
Unternehmensrisiko Internet
Täglich grüßt das Murmeltier…
Leider ist dieses Bild, jedenfalls aus rechtlicher Sicht, zu revidieren. Die Unternehmen haben noch immer nicht gelernt, ihre Projekte und Online-Shops rechtlich abzusichern. Täglich tappen Unternehmen hundertfach in die Abmahnfalle Internet.
Hierdurch werden sie juristisch und wirtschaftlich angreifbar. Konkurrenten, Abmahnvereine wie auch auf den gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Anwaltskanzleien durchsuchen wie die Spider der Suchmaschinen das Netz ständig nach neuen lukrativen Abmahnopfern. Ist ein Opfer gefunden, wird es mit Abmahnungen und Gerichtsverfahren überzogen. Ziel dieser Handlungen ist es, bei den attackierten Konkurrenten mit Hilfe des gewerblichen Rechtsschutzes einen erheblichen Schaden in der Unternehmenskasse zu verursachen.
Hervorgerufen werden die Schäden durch immense Verfahrenskosten, horrende Vertragsstrafen und übermäßige Schadensersatzforderungen. Insbesondere die Verfahrenskosten sind dabei hervorzuheben. Sie werden häufig unterschätzt und treffen dann mit ihrer vollen Wucht auf das Unternehmensgefüge. Die Verfahrenskosten richten sich nach der Höhe des Streitwertes. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes werden diese Streitwerte regelmäßig sehr hoch angesetzt. Bei einem im Wettbewerbsrecht üblichen Streitwert in Höhe von 50.000 ? beispielsweise betragen die Verfahrenskosten (Anwalts- und Gerichtskosten) mindestens ca. 7.500 ?. Geht ein Verfahren dann noch in die 2. Instanz, erhöhen sich die Kosten auf insgesamt mindestens ca. 16.000 ?.
Aufgrund dieses Kostenrisikos verwundert das unwirtschaftliche Handeln vieler IT-Unternehmen. Die rechtliche Gestaltung und Absicherung eines Online-Shops oder anderen Internetangebotes kostet dem Unternehmer in der Regel zwischen 1.500 ? und 3.000 ?. Die Kosten eines rechtlichen Angriffs übersteigen somit die Kosten der rechtlichen Absicherung nicht selten um das Fünffache. Eben diese Risiken werden häufig in unternehmerischen Kalkulationen eher stiefmütterlich behandelt. Umso größer ist das Geschrei, wenn die Abmahnfalle zugeschnappt hat.
Die Abmahnfallen
Täglich grüßt das Murmeltier…
Um ein wenig Licht in den Dschungel der rechtlichen Abmahnfallen zu bringen, sollen die wichtigsten Unternehmerfallen in der Folge dargestellt werden.
Impressum
Beginnen wir mit einem “Klassiker”: Unternehmer als Betreiber eines Teledienstes sind verpflichtet, ein Impressum zu schalten. Dabei ist es im Fall einer GmbH, Aktiengesellschaft oder sonstigen juristischen Person zwingend erforderlich, neben den Namen, der Anschrift und den Informationen zur Kontaktaufnahme auch das Registergericht (mit Registernummer) anzugeben, bei dem die Gesellschaft registriert ist. Ferner sind die vertretungsberechtigten Personen (Geschäftsführer, Vorstand) namentlich zu benennen. Außerdem muss das Impressum leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 20.11.2002 – Az.: 5 W 80/02) reicht es nicht aus, das Impressum irgendwo auf einer Website zu verstecken, sondern es muss für den Nutzer deutlich erkennbar sein. Auch die Notwendigkeit eines umfangreichen Scrollens bis zum Erreichen des Impressum führt nach Ansicht des Oberlandesgerichts München (Urteil vom 12.02.2004 – Az.: 29 U 4564/03) zu einem Rechtsverstoß.
Angaben von Preisen und Versandkosten
Häufige Fehlerquellen bilden auch die Preisangaben. Online-Unternehmen übersehen oft die in der Preisangabenverordnung geregelte Pflicht, die Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer auszuweisen und hierauf auch ausdrücklich hinzuweisen. Im Falle des Versands von Waren sind ferner die konkreten Versandkosten anzugeben. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg (Urteil vom 03.02.2005 – Az.: 5 U 128/04) dürfen diese Hinweise zwar grundsätzlich mittels eines Links erfolgen. Jedoch muss dieser Hinweis eindeutig und unmissverständlich sein. Nicht ausreichend ist insoweit etwa ein Link mit der allgemein gehaltenen Bezeichnung “weitere Infos”. Vielmehr ist zwingend, dass der Link in eine unmittelbare räumliche und sprachliche Verbindung mit den Pflichtangaben gebracht wird.
Anfahrtspläne
Unternehmen bieten ihren Kunden gerne den Service eines Anfahrtsplans auf ihrem Internetangebot an. Häufig werden diese Wegbeschreibungen von im Internet vorhandenen Stadtplananbietern herauskopiert und auf der Unternehmenspräsenz eingefügt. Allerdings sind diese Stadtpläne urheberrechtlich geschützte Werke, die zumeist nur gegen eine Lizenzgebühr dauerhaft für die eigene gewerbliche Online-Präsenz genutzt werden dürfen. Ohne den Erwerb einer solchen Lizenz verwendete Anfahrtspläne stellen eine Urheberrechtsverletzung dar. Die Stadtplananbieter gehen auch seit langem gegen die unerlaubte Verwendung ihrer Urheberwerke vor und fordern die Verwender mittels einer kostenpflichtigen Abmahnung zur Unterlassung auf. Zu dieser Problematik gibt es mittlerweile eine Vielzahl von Urteilen. Exemplarisch sei hier auf die Entscheidungen des Amtsgerichts Charlottenburg (Urteil vom 15.12.2004 – Az.: 231 C 252/04 und Urteil vom 30.08.2004 – Az.: 237 C 376/03) verwiesen, die sich insbesondere mit der Kostentragungspflicht (Anwaltskosten und Schadensersatz) zu Lasten des Abgemahnten auseinandersetzen.
Widerrufsrecht
Viele Online-Händler bieten ihren Kunden Waren im Wege des Fernabsatzes an, ohne den Verbraucher bei Abschluss des Vertrages überhaupt oder rechtskonform über dessen Widerrufsrecht informiert zu haben.
Bei einem nicht vorhandenen oder fehlerhaften Widerrufsrecht besteht die Gefahr einer Abmahnung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 14.04.2005 – Az.: 4 U 2/05 -) ist es außerdem erforderlich, auf das Widerrufsrecht eines Verbrauchers klar und verständlich hinzuweisen. Nicht ausreichend ist es, das Widerrufsrecht unter einem allgemein gehaltenen Link zu verstecken.
Oft kommt es zudem vor, dass zwar ein Widerrufsrecht existiert, es jedoch rechtsfehlerhaft formuliert ist. Häufige Mängel sind beispielsweise das Fehlen des Fristbeginns der Widerrufsfrist, ein Ausschluss des Widerrufsrechts bei Benutzung der Sache durch den Kunden, oder es fehlt die Belehrung, dass der Widerruf ohne Begründung erfolgen kann. Vorgenannte Auflistung ließe sich beliebig fortführen.
Zu beachten ist überdies, dass Unternehmen au
ch im Rahmen von Online-Auktionen auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers hinzuweisen haben, da nach richtiger Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 03.11.2004 – Az.: VIII ZR 375/03) der Verkauf von Waren über Online-Auktionen nicht zum Ausschluss des Widerrufsrechts führt.
Andere Händler räumen dem Kunden als Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, obwohl sie hierzu etwa im Fall der Lieferung versiegelter Software oder der Lieferung von Zeitschriften überhaupt nicht verpflichtet sind. Auch hier könnten Kostenrisiken, nämlich die Rücknahmekosten, vermieden werden.
Fehlerhafte Allgemeine Geschäftsbedingungen
Abgemahnt werden kann der Unternehmer des Weiteren, sofern seine online verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtswidrig sind.
So darf der Warenhändler in seinen Geschäftsbedingungen nicht zu Lasten des Verbrauchers von den gesetzlichen Gewährleistungspflichten abweichen oder die Gewährleistungsfrist von 2 Jahren bei dem Verkauf von Neuware verkürzen. Unzulässig ist es weiterhin, die Gefahr der Beschädigung einer Sache ab dem Zeitpunkt der Versendung auf den Verbraucher abzuwälzen. Ferner darf der Schadensersatz gegenüber einem Verbraucher nur in sehr geringem Maße eingeschränkt werden. Unzulässig ist darüber hinaus, dem Verbraucher einen Gerichtsstand vorzugeben.
Die vorherigen Beispiele geben nur einen sehr kleinen Ausschnitt der möglichen Fehler in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wieder. Festzuhalten ist, dass die Geschäftsbedingungen von Unternehmen die größte Abmahnfalle darstellen und sich gerade hier fachkundiger Rat regelmäßig auszahlt. Darüber hinaus, lässt das Gesetz zumindest im kleinen Rahmen Abweichungen vom Gesetz zu, durch die ein Unternehmer mittels fachkundiger Hilfe Geschäftsrisiken abzumildern vermag.
Datenschutz
Die Mehrzahl der deutschen Unternehmensseiten verstößt in der einen oder anderen Weise gegen das Datenschutzrecht. Aufgrund der Komplexität des Themas können hier nur die wichtigsten Punkte exemplarisch “angerissen” werden.
Der Unternehmer darf Kundendaten ohne Einwilligung des Kunden nur zum Zwecke der Begründung, inhaltlichen Ausgestaltung oder Änderung eines Vertragsverhältnisses, der Durchführung des Internetdienstes oder zu Abrechnungszwecken verwenden. Ohne entsprechende Einwilligung ist es insbesondere untersagt, personenbezogene Daten des Kunden an Dritte etwa zu Zwecken der Werbung weiterzugeben.
Im Falle der Einwilligung des Kunden zu einer weitergehenden Verwendung seiner personenbezogenen Daten ergeben sich überdies umfassende Hinweispflichten auf jederzeitigen Widerruf der Speicherung bzw. Löschung. Das bedeutet, der Nutzer kann jederzeit die Löschung seiner Daten verlangen. Geschieht die Einwilligung elektronisch (was wohl in annähernd 99,99% der Online-Geschäfte passieren dürfte), bedarf es bei der Einwilligung der Protokollierung des Vorgangs; und der Inhalt der Einwilligung muss jederzeit für den Kunden abrufbar sein.
Verstößt der Unternehmer gegen die vorgenannten Pflichten, drohen Abmahnung nebst empfindlichen Abmahnkosten.
Zusammenfassung
Täglich grüßt das Murmeltier…
Nach alledem ist festzuhalten, dass Abmahnfallen an fast jeder Ecke des E-Business zu finden sind. Der wirtschaftlich kalkulierende Unternehmer ist somit gut beraten, sich vor Einstellung seiner Unternehmenspräsenz oder seines Online-Angebotes in das Internet fachkundigen Rat einzuholen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass eine Reihe von weiteren Abmahnfallen, wie etwa die Registrierung einer Domain ohne vorherige Recherche, die Nutzung geschützter Bilder oder Texte, die Versendung von Werbemails und viele andere nicht behandelt wurden. Sämtliche Abmahnfallen im Einzelnen detailliert darzustellen, bedürfte wohl eines eigenen Buches.