Bundesgerichtshof gibt AOL im Streit mit Telekom Recht
Die Deutsche Telekom hat durch den gekoppelten Verkauf von ISDN- und
Online-Anschlüssen möglicherweise gegen Wettbewerbsrecht verstoßen. Der
Bundesgerichtshof gab heute in Karlruhe einer Klage des Onlinedienstes
AOL gegen ein Bundle der Deutschen Telekom und ihrer Internetsparte
T-Online aus dem Jahr 2000 statt. Der Kartellsenat entschied, dass das
Vorgehen kartellrechtlich bedenklich sei.
Das Angebot bestand aus
dem T-ISDN-Anschluss zu den üblichen aus Grundpreis und
Gesprächsgebühren zusammengesetzten Tarifen, sowie aus einem
T-Online-Anschluss zu einem Call-by-Call-Tarif, der keine (zusätzliche)
Grundgebühr, sondern lediglich nutzungsabhängige Gebühren vorsah.
Im Jahr 2000 beschrieb der damalige Chef der Deutschen Telekom dieses
Angebot, damit, dass “bei einem neuen T-ISDN-Anschluss(…) der
T-Online-Anschluss jetzt automatisch und kostenlos mitgeliefert” werde.
Dies wurde seinerzeit so gehandhabt, dass jeder Besteller eines
ISDN-Anschlusses von T-Online als Kunde begrüßt und registriert wurde
und eine “Auftragsbestätigung” sowie die Zugangssoftware für den
T-Online-Anschluss mit individueller Kennung erhielt.
Gegen diese
Praxis wandte sich AOL Deutschland, weil ein Großteil der neuen
T-ISDN-Kunden – nach ihrer Darstellung 80 Prozent – über T-Online ins
Internet gehe und für andere Internet-Service-Provider verloren sei. Mit
einer Beschwerde beim Bundeskartellamt hatte AOL Deutschland keinen
Erfolg. Auch das Landgericht Hamburg wies die auf Unterlassung und
Schadensersatz gerichtete Klage von AOL Deutschland ab, und die Berufung
war ohne Erfolg. Zwar stehe es jedem Kaufmann grundsätzlich frei, seine
Waren oder Leistungen nur gekoppelt mit anderen Waren oder Leistungen
abzugeben. Das Kartellrecht schränke diese Freiheit jedoch ein, wenn sie
zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Wettbewerbs führe, so die
Karlsruher Richter. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil nun
aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht Hamburg
zurückverwiesen. (mk)
(de.internet.com – testticker.de)
Weitere Infos:
AOL Deutschland
T-Online
Bundesgerichtshof