Facebook darf von deutschen Nutzern weiterhin Klarnamen einfordern

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Favebook (Grafik: Facebook)

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar hatte angeordnet, dass es Nutzern möglich sein muss, bei der Anmeldung Pseudonyme statt des eigenen Namens zu verwenden. Dagegen hatte Facebook beim Verwaltungsgericht Hamburg Beschwerde eingelegt. Das Gericht hat die Anordnung daraufhin nun aufgehoben.

Das Verwaltungsgerichts Hamburg hat gestern eine Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten Johannes Caspar auf, der Facebook damit zwingen wollte, Nutzern zu erlauben, bei der Anmeldung Pseudonyme statt ihres eigenen Namens zu verwenden. Das Urteil ist vor allem auch deshalb für Facebook ein wichtiger Sieg, weil es damit begründet wird (PDF), dass deutsches Recht nicht auf die Datenschutzbestimmungen von Facebook angewendet werden könne.

Johannes Caspar (Bild: HmbBfDI / Thomas Krenz)
Johannes Caspar, Datenschutzbeauftragter der Hansestadt Hamburg, konnte sich vor Gericht in der KLarnamnefrage nicht gegen Facebook durchsetzen (Bild: HmbBfDI / Thomas Krenz).

Das Verwaltungsgericht Hamburg bezieht sich auf eine EU-Richtlinie, derzufolge die Datenschutzgesetze des EU-Landes angewendet werden müssen, das sich am dem Ort der eigentlichen Datenverarbeitung am nächsten befindet. Das sei in Bezug auf die Klarnamenpflicht Facebooks europäisches Hauptquartier in Irland.

Facebook habe glaubhaft dargelegt, dass die Facebook Germany GmbH keine Nutzerdaten verarbeitet. Sie werde gesellschaftsrechtlich zwar von Facebook Inc. aus den USA kontrolliert, ihre Aufgabe sei es aber lediglich, Werbeanzeigen für Facebook zu beschaffen. Da die Verarbeitung in Irland stattfinde, treffe Facebook Germany keine Entscheidungen über die Verwendung persönlicher Daten.

Deutsche Datenschützer vertreten dagegen die Ansicht, dass Facebook unabhängig von der Konzernstruktur und der internen Aufgabenverteilung in Deutschland auch deutsche Gesetze befolgen muss. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dieser Frage dem Europäischen Gerichtshof kürzlich eine Vorabentscheidungsersuchen vorgelegt. In dem Verfahren geht es um die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit für die beim Aufruf einer Facebook-Fanpage erhobenen Daten.

Die Anordnung des Hamburger Datenschützers war durch die Beschwerde einer Nutzerin ausgelöst worden. Deren unter einem Pseudonym angelegtes Konto hatte Facebook gesperrt und eine Kopie ihres Ausweises angefordert. Schließlich war ohne ihre Zustimmung das Pseudonym durch ihren echten Namen ersetzt worden. In der Klarnamenpflicht sehen Datenschützer einen Verstoß gegen das Recht auf Privatsphäre.

Facebook darf in Deutschlan bei der Registrierung auch künftig den echten Vor- und Nachnamen abfragen und dabei auf korrekte Angaben bestehen (Screenshot: ITespresso).
Facebook darf in Deutschland bei der Registrierung auch künftig den echten Vor- und Nachnamen abfragen und dabei auf korrekte Angaben bestehen (Screenshot: ITespresso).

Facebook konnte bereits 2013 im Streit mit dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) um die Klarnamenpflicht einen Teilsieg verbuchen. Das ULD forderte auf Grundlage des deutschen Datenschutz- und Telemediengesetzes, Facebook-Mitgliedern aus Schleswig-Holstein die Möglichkeit einzuräumen, bei der Registrierung ein Pseudonym angeben zu können und verlangte die Entsperrung von Konten, die nur deshalb gesperrt wurden, weil ihre Besitzer bei der Registrierung keine oder unvollständige Daten angegeben haben. Alleerrdsing konnten sich dei Datenschützer damit vor dem Oberverwaltungsgericht Schleswig letzendlich nicht durchsetzen.

Während Facebook an der Klarnamenpflicht festhält, hat Google sie bei Google+ bereits 2014 aufgegeben. Nach dem Sieg in Hamburg müssen sich die Facebook-Anwälte nun gleich um das nächste Verfahren kümmern. Diese Woche hat das Bundeskartellamt Ermittlungegn gegen das Soziale Netzwerk eingeleitet. Es geht damit dem Verdacht auf Marktmachtmissbrauch durch Datenschutzverstöße nach und wird auch untersuchen, ob bislang nicht näher gennante Teile der Nutzungsbedingungen von Facebook gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamts erklärte dazu in einer Pressemitteilung: “Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen besonderen Pflichten. Dazu gehört es auch, angemessene Vertragsbedingungen zu verwenden, soweit diese marktrelevant sind. Für werbefinanzierte Internetdienste wie Facebook haben die Nutzerdaten eine herausragende Bedeutung. Gerade deshalb muss auch unter dem Gesichtspunkt des Missbrauchs von Marktmacht untersucht werden, ob die Verbraucher über die Art und den Umfang der Datenerhebung hinreichend aufgeklärt werden.”

[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]

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