Facebook muss wegen rechtswidriger AGB 100.000 Euro Ordnungsgeld zahlen
Beantragt hatte das der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wegen Facebooks Urheberrechtsklausel (IP-Lizenz-Klausel). Das Landgericht Berlin hat dem Antrag nun stattgegeben. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Das Landgericht Berlin hat einem Antrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) stattgegeben und Facebook zur Zahlung eines Ordnungsgelds von 100.000 Euro verurteilt. Darauf haben die Verbraucherschützer jetzt hingewiesen. Das Urteil (Aktenzeichen 16 O 551/10) ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Sofern es das wird, muss der Betrag an die Staatskasse gezahlt werden.
Die Verbraucherschützer hatten in ihrem Antrag beanstandet, dass Facebook die sogenannte IP-Lizenz-Klausel trotz rechtskräftiger Verurteilung durch das Kammergericht Berlin vor etwas über zwei Jahren nicht ausreichend änderte. Mit dem Urteil war eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom März 2012 bestätigt (Aktenzeichen 16 O 551/10) worden. Darin gelangte das Landgericht zu der Auffassung, dass die beanstandete Werbepraxis von Facebook mit Freundschaftsanfragen, der Import von E-Mail-Adressen bei Neuregistrierungen und die Klauseln zum geistigen Eigentum an den von Nutzern in dem Sozialen Netzwerk veröffentlichten Inhalten gegen wettbewerbsrechtliche Grundsätzen respektive Regeln über Allgemeine Geschäftsbedingungen zuwiderlaufen. Geklagt hatte damals ebenfalls der vzbv.
“Facebook versucht sehr beharrlich, Verbraucherrechte in Deutschland und Europa zu umgehen. Ein Ordnungsgeld von 100.000 Euro ist ein deutliches Signal. Unternehmen müssen gerichtliche Entscheidungen umsetzen und können sie nicht einfach aussitzen“, kommentiert Klaus Müller, Vorstand des vzbv, das aktuelle Urteil. Müller weiter: “Eine AGB-Klausel wird nicht dadurch besser, dass Facebook ein paar Worte ändert. Auch mit der geänderten Urheberrechtsklausel räumt sich das Unternehmen weitgehende Nutzungsrechte für Inhalte seiner Nutzer ein.” Zwar liegt noch keine offizielle Stellungnahme vor, aller Voraussicht nach wird Facebook aber gegen die Entscheidung Rechtsmittel einlegen und damit seiner Linie treu bleiben, ihm unangenehme Maßnahmen – selbst wenn sie sich nicht abwenden lassen – so lange wie möglich hinauszuzögern.
Mit dem zweiten großen US-Internetkonzern ist der Streit des vzbv Ende vergangene Woche in eine weitere Runde gegangen. Die Verbraucherschützer hatten Google wegen zwei Klauseln in dessen Datenschutzerklärung erneut abgemahnt. Da die gesetzte Frist am 25. Januar 2016 Zeit verstrichen war, kündigte der vzbv am Freitag an, “die Angelegenheit nun gerichtlich klären lassen” zu wollen. Aktuell prüfe man den Umfang der Klageerhebung.
Die Verbraucherschützer beanstanden, dass der Konzern automatisiert Inhalte der Nutzer, zum Beispiel E-Mails, analysiert, um personalisierte Werbung zu platzieren. Sie halten das für rechtswidrig, weil es an einer wirksamen Einwilligung in diese Art der Datenauswertung fehle. Außerdem müssten private Informationen in E-Mails nicht immer vom Nutzer selbst stammen, sondern können auch von Dritten übermittelt werden, die ihm eine E-Mail an die Adresse bei Google senden.
“Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, begründete Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv, die Abmahnung im Januar 2016.
Tipp: Wie gut kennen Sie Soziale Netzwerke? Überprüfen Sie Ihr Wissen – mit 15 Fragen auf silicon.de.