Gericht bestätigt Unterrichtsausschluss wegen beleidigender WhatsApp-Nachrichten

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Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock/Gunnar Pippel)

Im Klassen-Chat hatte ein 14-Jähriger an einer Schule in Baden-Württemberg seine Schulleiterin beschimpft und indirekt bedroht. Als die davon erfuhr, schloss sie ihn 15 Tage vom Unterricht aus. Den Widerspruch des Schülers hat das Verwaltungsgericht Stuttgart jedoch zurückgewiesen.

Ein 14-jähriger Schüler ist in Baden-Württemberg wegen diverser WhatsApp-Nachrichten an seine Mitschüler zu Recht vom Unterricht ausgeschlossen worden. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Aktenzeichen 12 K 5587/15) entschieden. Die von der Schulleiterin beanstandeten Äußerungen im Klassen-Chat seien dazu geeignet gewesen, den Schulfrieden massiv zu stören.

WhatsApp (Bild: Whatsapp)

Den Beteuerungen des Schülers, er sei nicht Autor der Äußerungen, schenkte das Gericht aufgrund der vorgelegten Screenshots keinen Glauben. Hinzu kam, dass der Schüler in der Vergangenheit immer wieder durch ähnliche, provokante Äußerungen aufgefallen war.

“Bei den angegriffenen Äußerungen handelte es sich um Beleidigungen, die das Persönlichkeitsrecht der betroffenen Schulleiterin treffen”, erklärt der Berliner Anwalt Johannes von Rüden. Unter dem Begriff des Schulfriedens verstehen Juristen laut von Rüden “einen Zustand, der Konfliktfreiheit und Konfliktbewältigung, der einen ordnungsgemäßen Unterricht ermöglicht, damit der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag verwirklicht werden kann.”

Der Anwalt warnt zudem: “Keiner sollte annehmen, dass Textnachrichten auf Facebook oder in WhatsApp dem Rechtsstaat entzogen sind.” Auch dort getätigte Äußerungen könnten zivilrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Insbesondere bei den jugendlichen Intensivnutzern scheinen aber die Grenzen zwischen erlaubten und nicht erlaubten, zwischen tolerierbaren und nicht mehr tolerierbaren Aussagen oft nicht klar zu sein. Außerdem unterschätzen sie offenbar oft die Tatsache, dass alle Konversationen auf diesen Wegen archiviert werden.

In einem weiteren Fall in diesem Umfeld hatte von Rüden, der auch beim Portal Abmahnhelfer.de aktiv ist, für eine damals 13-jährige Berliner Schülerin ein Schmerzensgeld wegen Sexting-Bildern erstritten. Die hatte ihr ehemaliger Freund von ihr angefordert und dann kommentiert per WhatsApp an Mitschüler weitergegeben. Das Amtsgericht Charlottenburg erklärte in seiner Urteilsbegründung damals unter anderem, dass es den Täter aufgrund der allgemeinen Erfahrungen von Jugendlichen im Umgang mit Sozialen Netzwerken für “deliktsrechtlich voll einsichtsfähig” hält.

Tipps für Eltern bietet zum Beispiel die Website der Initiative “SCHAU HIN! Was Dein Kind mit Medien macht“. Es handelt sich dabei um eine gemeinsame Aktion des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Das Erste, ZDF, Vodafone, sowie der Programmzeitschrift TV Spielfim. Sie gibt bereits seit 2003 Eltern und Erziehenden Tipps, wie sie ihre Kinder im Umgang mit Medien zu stärken. Dort finden sich auch Empfehlungen und Tipps zum Umgang mit Sozialen Netzwerken sowie bei Cybermobbing.

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