Gerichtsurteil: Pfändung einer Domain durch Finanzamt rechtmäßig

Es geht dabei um die konkreten Ansprüche, die sich für einen Steuerschuldner aus einem Internet-Domainvertrag ergeben. Laut Finanzgericht Münster stellt dieser ein pfändbares Vermögensrecht dar. Wegen der Bedeutung des Falls ist eine Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
Der Siebte Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass das Finanzamt die Ansprüche aus einem Internet-Domainvertrag und somit auch die zugehörige Domain pfänden darf. Auf diese Weise wollte das Finanzamt bei einer Firma Steuerschulden in Höhe von über 89.000 Euro eintreiben. Das betroffene Unternehmen betreibt auch einen Online-Shop für Unterhaltungselektronik.
Geklagt hatte aber nicht der Unternehmer, sondern eine Genossenschaft, die mit dem Inhaber der gepfändeten Domain einen Vertrag über die Registrierung, Zurverfügungstellung und den Unterhalt dieser Domain abgeschlossen hatte. Sie befürchtete einen “nicht unerheblichen Arbeits- und Verwaltungsaufwand”, durch eine zukünftig womöglich steigende Zahl solcher Pfändungen, wie das Finanzgericht Münster mitteilt.
Der Domainvertrag ist dem Urteil (Aktenzeichen 7K 781/14 AO) zufolge ein “im Sinne der abgabenrechtlichen Pfändungsvorschriften” pfändbares Vermögensrecht. Gepfändet werde aber nicht die Domain selbst, da diese nur eine technische Adresse im Internet darstelle. Vielmehr würden die Ansprüche eingezogen, die dem Domain-Inhaber aus dem Registrierungsvertrag zustünden.
Die Genossenschaft könne als Drittschuldnerin in Anspruch genommen werden, da sie wiederum Schuldnerin der Ansprüche aus dem Domainvertrag sei, heißt es weiter in dem Urteil. Überdies habe das Finanzamt keine pfändungsfremden Ziele verfolgt, sondern sich lediglich die Ansprüche aus dem Domainvertrag gesichert.
In seinem Urteil stellt das Gericht ebenso fest, dass eine Internet-Domain kein “anderes Vermögensrecht” im Sinne von § 857 Absatz 1 ZPO ist. “Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist hingegen nur eine technische Adresse im Internet. Die exklusive Stellung, die darauf basiert, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt”, führt das Gericht aus.
Die Pfändungsverfügung des Finanzamts ist dem Gericht zufolge somit rechtmäßig. Aufgrund der elementaren Bedeutung der Rechtsfrage hat der Siebte Senat jedoch die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen.
[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]