AK Vorrat kritisiert verdeckte Vorratsdatenspeicherung durch das IT-Sicherheitsgesetz

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat sich heute mit einer Stellungnahme (PDF) zum geplanten IT-Sicherheitsgesetz an den Deutschen Bundestag gewandt. Nach Auffassung des AK Vorrat sind die durch den Gesetzentwurf geplanten Änderungen an Paragraf 100 des Telekommunikationsgesetz weder mit dem Grundgesetz noch mit der EU-Datenschutzrichtlinie 2002/58 vereinbar.
Er fordert die Bundestagsabgeordneten in seiner Stellungnahme deshalb auf, die Ausweitung der Vorratsdatenspeicherung zur “Störungserkennung” zu verhindern und die bestehende Regelung im Telekommunikationsgesetz auf eine Datenspeicherung “im Einzelfall” zu beschränken. Damit schließt er sich im Wesentlichen den Forderungen des Bundesrates (PDF) an.
Die Einschränkung sei auch deshalb erforderlich, weil die derzeit gängige Praxis der deutschen Telekommunikationsbranche, “systematisch betrieblich nicht erforderliche Informationen über die Telekommunikation aufzuzeichnen“ quasi einer verbotenen Vorratsdatenspeicherung gleichkomme. Tatsächlich würden diese Daten nämlich nicht zur “Störungsbeseitigung” verwendet, sondern „unter Durchbrechung der Zweckbindung genutzt, um Internet-Anschlussinhaber wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen millionenfach abzumahnen“. Alleine im vergangenen Jahr seien zum Beispiel von der Deutschen Telekom über 700.000 IP-Auskünfte zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen sowie “tausendfach” Auskünfte wie Funkzellenabfragen oder Bestandsdatenauskünfte an Eingriffsbehörden erteilt worden.
In der Stellungnahe heißt es daher weiter: “Die Vorratsspeicherung von Kommunikations- und Bewegungsdaten durch die deutsche Telekommunikationsbranche bringt Millionen von Menschen in die Gefahr strafrechtlicher Ermittlungen, weil sie zufällig am falschen Ort waren oder mit der falschen Person telefoniert haben. Die Datenberge schaffen auch die permanente Gefahr von Datenpannen, Datenverkauf und einer Aufdeckung der Quellen von Journalisten. Nur nicht gespeicherte Daten sind sichere Daten.”
Zur Beseitigung von Störungen ist laut AK Vorrat eine “rein vorsorgliche Verkehrsdatenverarbeitung” allenfalls während der Dauer einer Verbindung zu rechtfertigen. Sie würde ausreichen, um aufgetretene Störungen oder Fehler zu protokollieren. Das Mitschreiben und Aufzeichnen auch der ohne Störungen und Fehler abgewickelten Verbindungen sei nicht erforderlich.