Auch neuer Gesetzentwurf klärt WLAN-Störerhaftung nicht vollständig

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Anwalt bei der Arbeit (Bild: Shutterstock)

Die Bundesregierung hat bei dem schon seit Monaten hinter dem ursprünglichen Plan herhinkendem Gesetzentwurf zur Neuordnung der Störerhaftung bei WLAN-Netzen offenbar kleine Fortschritte gemacht. Spiegel Online liegt eigenen Angaben zufolge eine neue Version des geplanten Gesetzestextes vor. Sie wartet zwar mit einigen Neuerungen auf, räumt aber immer noch nicht alle rechtlichen Probleme aus.

Auch neuer Gesetzentwurf klärt WLAN-Störerhaftung nicht vollständig (Bild: Shutterstock)

Rechtssicherheit hinsichtlich der Störerhaftung bei Bereitstellung öffentlich zugänglicher WLAN-Netze zu schaffen war bereits Anfang November 2013 im Koalitionsvertrag vereinbart worden. Das Ziel sollte ursprünglich bis Ende 2014 erreicht werden. Allerdings gingen in der Diskussion im Vorfeld die Meinungen darüber auseinander, ob von der Abschaffung der Störerhaftung beziehungsweise der Gleichstellung mit großen Providern nur gewerbliche WLAN-Betreiber – etwa Cafés, Einkaufszentren oder Einrichtungen wie Bibliotheken – oder auch Privatleute profitieren sollen, die ihren WLAN-Router andren zur Nutzung überlassen.

Nun ist offenbar geplant, Paragraf 8 des Telemediengesetzes, mit dem Provider von der Haftung freigestellt werden, um zwei Absätze zu ergänzen. Er soll künftig auch für Anbieter gelten, “die Nutzern den Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN) zur Verfügung stellen”, wie Spiegel Online schreibt. Allerdings müssten sie “zumutbare Maßnahmen” ergreifen, um Missbrauch zu unterbinden. Dazu zähle etwa Verschlüsselung, mit der verhindert werden soll, dass “außenstehende Dritte” Zugriff auf das WLAN erhalten.

Anders gesagt: Das WLAN darf nicht jedermann unbegrenzt zur Verfügung gestellt werden, sondern darf erst nach einer Anmeldung nutzbar sein. Bei dieser Anmeldung muss dann zumindest der Name des Nutzers abgefragt werden. Diese Vorgehensweise hatte bereits im Herbst 2013 der Bundesrat vorgeschlagen.

Johannes von Rüden Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Johannes von Rüden (Bild: Abmahnhhelfer.de).

Und bereits damals hatte Volker Tripp, Politischer Referent des Vereins Digitale Gesellschaft, das kritisiert: “Die Störerhaftung zu beseitigen, und dabei gleichzeitig Identifikations- und Dokumentationspflichten für den WLAN-Betreiber einzuführen, würde dem Ziel eines flächendeckenden offenen Internetzugangs einen Bärendienst erweisen. Eine solche Lösung wäre kontraproduktiv und würde die gegenwärtige, wenig zufriedenstellende Lage keineswegs verbessern.”

Der Berliner Anwalt Johannes von Rüden von der Rechtsanwaltskanzlei Werdermann | von Rüden gibt zu dem aktuell vorliegenden Entwurf außerdem zu bedenken, dass dieser durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie zumutbare Maßnahmen an dem eigentlichen Ziel, mehr Rechtssicherheit für Gewerbetreibende zu schaffen, vorbeigehe. Seiner Ansicht nach könne man sich schon die Frage stellen, ob für ein “Internationales Hostel im Herzen von Berlin nicht strengere Maßstäbe gelten müssen als für eine Ferienwohnung an der Mecklenburgischen Seenplatte, da sich das Publikum sich in beiden Fällen vollkommen unterscheidet.”

Seiner Ansicht nach könnte sich die Rechtsprechung mit den aktuell vorgesehenen Formulierungen dahin entwickeln, dass für international frequentierte Punkte “grundsätzliche Maßnahmen” nicht mehr ausreichen. Auch sei nicht klar, ob die Verschlüsselung in regelmäßigen Abständen zu ändern sei. In dem Zusammenhang weist von Rüden darauf hin, dass in der Vorhabendokumentation der Bundesregierung vom Juli 2014 noch geplant war, das Kriterium der “Zumutbarkeit” durch “Fallbeispiele” zu konkretisieren. “Hiervon ist bisher leider nichts zu sehen”, bedauert von Rüden nun.

Minister Söder bei seiner Regierungserklärung vor dem Bayerischen Landtag (Bild: STMF Bayern).
Minister Söder bei seiner Regierungserklärung vor dem Bayerischen Landtag Ende November 2014 (Bild: STMF Bayern).

Der aktuell durchgesickerte Gesetzesentwurf sieht zudem vor, dass Paragraf 10 des Telemediengesetzes um einen Absatz ergänzt wird, mit dem die Haftungsbefreiung von Diensteanbietern unter bestimmten Umständen aufgehoben wird. Sie haften bereits jetzt, wenn ihnen bekannt ist, dass ihre Angebote für rechtswidrige Aktivitäten genutzt werden. Mit den Änderungen am Telemediengesetz soll laut Spiegel Online zusätzlich der Begriff des “besonders gefahrgeneigten Dienstes” eingeführt werden. Als solchen betrachten die Autoren des Gesetzentwurfs Dienste, bei denen der Großteil der Inhalte illegal ist, wenn der Anbieter selbst die illegale Nutzung erleichtert oder sogar erst ermöglicht oder wenn er damit wirbt, dass Rechtsverstöße bei seinem Dienst nicht verfolgt werden können.

Inwieweit darunter auch Offerten fallen, die eine sichere Verschlüsselung versprechen, ist unklar. Und auch die in diesem Zusammenhang verwendeten, weit auslegbaren Begriffe dürften für viel Gesprächsstoff sorgen, wenn das Gesetz in seiner derzeitigen Fassung tatsächlich verabschiedet wird. Gegner des Entwurfs können jetzt unter anderem auf Schützenhilfe aus einem ihnen in der Vergangenheit eher suspekten Lager hoffen: Im Rahmen seiner Regierungserklärung Ende November 2014 hatte der bayerische Heimatminister Markus Söder nicht nur Pläne für ein bayernweites WLAN vorgelegt, sondern auch angekündigt, als Grundlage dafür eine Bundesratsinitiative zur Abschaffung der Störerhaftung zu starten.

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