Facebook Share Button trägt möglicherweise zur Urheberrechtsverletzung bei
![Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock/Gunnar Pippel)](https://www.itespresso.de/wp-content/uploads/2013/07/shutterstock-urteil-gunnar-pippel-800-684x513.jpg)
Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine für alle Betreiber von Webseiten, auf denen der Facebook Share Button eingebunden ist, wichtige Entscheidung getroffen (Aktenzeichen 2-03 S 2/14) getroffen. Darauf hat aktuell der Kölner Anwalt Christian Solmecke hingewiesen. Den Richtern zufolge berechtigt zwar das Anbieten dieses Knopfs alleine nicht zur Übernahme kompletter fremder Texte oder Bilder auf die eigene Internet- beziehungsweise Facebook-Seite, es räumt aber dem Nutzer des Buttons Rechte an den geteilten Inhalten ein.
“In der Praxis bedeutet das, dass Blog-Betreiber, die den Share Button in ihrem Blog einbinden, sich sehr genaue Gedanken über die Bilder und Texte in Ihrem Blog machen müssen. Denn im Zweifel geben die Blogbetreiber allen Facebook Nutzern eine Lizenz, Bilder oder Textschnipsel über Facebook weiter zu verbreiten. Dumm nur, wenn der Blogbetreiber selbst nicht das Recht dazu hatte, weil er etwa Stock-Fotografie Bilder einsetzt, die eine Verwendung in sozialen Netzwerken ausschließt”, erklärt dazu Anwalt Christian Solmecke.
Die Richter formulierten das in ihrem Urteil so: “Durch die Bereitstellung des ‘Share-Buttons‘ hat die Klägerin somit nicht unzweideutig zum Ausdruck gebracht, dass sie über das Setzen eines Links nebst Ankündigungstext hinaus weitergehende Nutzungsrechte an jeden Facebook-Nutzer übertragen hat. Nachdem der Beklagte nicht lediglich die ‘Share-Funktion‘ bedient hat, also einen bloßen Link zu dem Beitrag gesetzt hat, sondern den Beitrag vollständig auf den eigenen Facebook-Auftritt kopiert hat, hat er die Urheber- bzw. Nutzungsrechte der Klägerin hieran verletzt.“
Während das Urteil für Betreiber von Websiten, in denen der Share-Button von Facebook eingebunden ist, Probleme hervorrufen kann, schafft es für Facebook-Nutzer ein Stück mehr Rechtssicherheit. “Für die Nutzer ist die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt von großem Vorteil. Selbst wenn sie abgemahnt werden sollten, weil zum Beispiel ohne Zustimmung des Fotografen Vorschaubilder über Facebook verbreitet werden, können sie den ursprünglichen Blog-Betreiber mit dem Argument in Regress nehmen, er habe genau für diese Teilen Funktion eine Lizenz erteilt”, erläutert Rechtsanwalt Solmecke.
Dasselbe gelte übrigens auch für andere Soziale Netzwerke wie Twitter, Google+ oder Pinterest. Denn auch bei denen dürfte durch die Platzierung des jeweiligen Teilen-Buttons eine Lizenz zur Nutzung der geteilten Bilder und Texte zu sehen sein.
![solmecke-christian-wbs-law](http://www.itespresso.de/wp-content/uploads/2013/12/solmecke-christian-wbs-law-800-335x251.jpg)
Blog-Betreibern empfiehlt Solmecke dagegen, ihre Lizenzverträge zu prüfen. Sie dürfen dem Anwalt zufolge den Share Button nur dann anbieten, wenn die zum Teilen vorgeschlagenen Bilder auch mit entsprechenden Lizenzen erworben wurden. Das dürfte besonders bei Bildmaterial von diversen Bilderdiensten, relevant sein – und da wiederum insbesondere bei denen, die Gratis-Bilder anbieten.
Denn hier kam es in der Vergangenheit bereits öfter vor, dass Fotografen ihre Bilder zwar in den Datenbanken bereitstellten, aber nur eine sehr eng umgrenzte Verwendung vorgaben. Wurden diese Grenzen dann aus Unachtsamkeit oder Unkenntnis der Sachlage überschritten, folgen umgehend Abmahnungen mit erheblichen Lizenzforderungen. Bei einigen Fotografen lag aufgrund der Wahl relativ trivialer Motive und einer hohen Zahl von Abmahnungen auch die Vermutung nahe, dass dieses Vorgehen Methode hat.
Ein weiteres wichtiges Urteil zum Einbetten von Inhalten auf Webseiten hatte erst im Oktober der Europäische Gerichtshof gefällt. In einem Grundsatzurteil hat der Europäische Gerichtshof am 21. Oktober entschieden, dass das Einbetten öffentlich zugänglicher, urheberrechtlich geschützter Inhalte in die eigene Website mittels des sogenannten Framing kein Verstoß gegen das Urheberrechts ist (Aktenzeichen C-348/13). Er beantwortet damit eine ihm vom Bundesgerichtshof im Mai 2013 zur Vorabentscheidung vorgelegten Anfrage. Als Framing wird das Einbinden von Multimediainhalten in eine Webseite bezeichnet, indem diese durch einen Verweis vom Ursprungsort abgerufen und in einem Rahmen (dem Frame) auf der eigenen Seite wiedergegeben werden. Bekanntestes Beispiel dafür sind Youtube-Videos.
Dem EuGh zufolge ist das Einbinden von Inhalten legal, wenn dadurch kein neues Publikum erschlossen und keine neue Technik verwendet wird. Diese Voraussetzungen sind beim Einbetten öffentlich zugänglicher Youtube-Videos erfüllt. Ein neues Publikum werde dadurch nicht erreicht, weil laut EuGH davon ausgegangen werden könne, “dass der Inhaber des Urheberrechts, als er die Wiedergabe erlaubte, an alle Nutzer des Internets gedacht habe.”