E-Mail mit frivolem Inhalt kann zu fristloser Kündigung führen

Eine E-Mail mit frivolem Inhalt kann laut Arbeitsgericht Regensburg als sexelle Belästigung gewertet werden und damit eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Das berichten derzeit mehrere Medien – darunter zum Beispiel die Kölnische Rundschau – unter Berufung auf eine Meldung der Presseagentur DPA. Die wiederum greift eine Mitteilung des Deutschen Anwaltsvereins auf, der auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Regensburg verweist, das bereits am 16. Mai 2013 ergangen und offenbar im Juni veröffentlicht wurde. Damals hatte bereits der auf Arbeitsrecht spezialisierte Chemnitzer Anwalt Dan Fehlberg darüber berichtet.
Fehlberg zufolge ging es in dem Verfahren um die E-Mail eines Arbeitnehmers an seine Vorgesetzte. Die an sie versandte Mail enthielt den Text “Stell Dir vor, du müsstest bei der Feuerwehr anrufen und die fragen Dich: Wo brennt es?”. Mit der E-Mail hatte er als Anhang das Bild eines Straßenschild mit der Aufschrift “Am Fötzchen” verschickt. Laut Anwalt Fehlberg wollte der Angestellte damit einen Witz machen.
Allerdings unterschied sich sein Humorverständnis offenbar von dem seiner Vorgesetzten: Die beschriebene E-Mail führte schließlich zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers. Gegen die versuchte er sich mit einer Kündigungsschutzklage zu wehren. Die wiederum wurde allerdings vom Arbeitsgericht Regensburg mit der Entscheidung vom 16. Mai 2013 abgewiesen (Aktenzeichen 7 Ca 3201/12).
Damit wurde die Kündigung wirksam. Das Gericht schloss sich der Auffassung der Vorgesetzten und des Arbeitgebers an, die den Versand der Mail als sexuelle Belästigung werteten. Die müsse der Arbeitgeber nicht dulden. Laut Anwalt Fehlberg ändern daran weder das Humorverständnis des Arbeitnehmers noch dessen Beschäftigungszeit und Unterhaltsverpflichtungen etwas.