Urteil: Verkäufer dürfen längerfristige Ebay-Auktionen abbrechen

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Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock/Gunnar Pippel)

Das Amtsgericht Darmstadt hat entscheiden, dass Ebay-Verkäufer eine Auktion bei einer Restlaufzeit von mehr als zwölf Stunden ohne Angabe von Gründen abbrechen dürfen. Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass Ebay nur das Verhältnis zwischen dem Auktionshaus sowie dem Käufer beziehungsweise Verkäufer regeln könne und nicht zwischen Käufer und Verkäufer.

Urteil: Verkäufer dürfen längerfristige Ebay-Auktionen abbrechen (Bild: Ebay)

Im vorliegenden Fall hatte ein Verkäufer seine Auktion acht Tage vor dem regulären Ende abgebrochen. Einen Grund für seinen Rückzug nannte er nicht. Allerdings dürfen laut Ebay-AGB (Paragraph 6 Nummer 7) Angebote nur bei Vorliegen bestimmter Umstände zurückgezogen werden.

Demnach ist eine vorzeitige Beendigung nur erlaubt, wenn sich der Verkäufer beim Eingeben des Angebots vertan hat, beispielsweise ein wesentlicher Fehler in der Beschreibung des Artikels oder ein Fehler bei der Angabe von Start- oder Mindestpreis oder es ihm unverschuldet nicht oder nicht mehr möglich ist, den Artikel dem Käufer zu übereigenen.

Als Beispiele nennt Ebay für den letzten Punkt etwa eine unverschuldete Beschädigung, den Diebstahl des Artikels oder ein rechtliches Verbot, das die Übereignung verhindert. Ausgenommen sind Fälle, in denen der Anbieter den Artikel anderweitig verkaufen will oder sich in der Zwischenzeit gegen einen Verkauf entschieden hat.

Der zu dieser Zeit Höchstbietende forderte vom Verkäufer den angebotenen Gegenstand. Dieser kam der Forderung jedoch nicht nach, weswegen der Käufer die Übergabe einklagen wollte.

Das Amtsgericht Darmstadt wies die Klage jedoch ab, da die Regelungen von Ebay in diesem Falle nicht relevant seien. Dem Auktionshaus fehle die Gestaltungsmacht, Ebay könne nämlich nur das Verhältnis zwischen sich selbst und dem Verkäufer beziehungsweise Käufer regeln, aber nicht die Verbindung zwischen Käufer und Verkäufer.

Das Gericht sah bei der vorzeitigen Beendigung der Auktion kein rechtlich schützenswertes Interesse des Käufers. Es entspreche nicht der Lebenswirklichkeit, dass der Käufer in einem solchen Fall erwarte, der Erwerber der Sache zu sein.

Rechtsanwalt Dr. Martin Bahr merkt zu dem Urteil allerdings an, dass es sich bei der Auffassung des Gerichts um eine Mindermeinung in der Rechtsprechung handle. Sich darauf zu berufen, könnte also unter Umständen nicht die erwünschet Wirkung haben.

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