Fristlose Kündigung wegen Datenlöschung ist rechtens

Der Account-Manager eines Frankfurter IT-Unternehmens muss eine fristlose Kündigung wegen Löschung von Daten auf seinem Arbeitsplatzrechner hinnehmen. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts hervor (Aktenzeichen 7 Sa 1060/10). Die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, hatte das noch anders gesehen (Aktenzeichen 22 Ca 7129/09). Gegen die nun ergangene Entscheidung wurde eine Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
Der Arbeitnehmer war seit 1. Januar 2009 bei dem Unternehmen der EDV-Branche in Frankfurt als Account-Manager beschäftigt. Offenbar verlief das Beschäftigungsverhältnis nicht zur gegenseitigen Zufriedenheit, denn Ende Juni 2009 wurde über Abänderung beziehungsweise Aufhebung des Arbeitsvertrags verhandelt.
Laut Landesarbeitsgericht ergaben Ermittlungen eines Sachverständigen, dass der Account-Manager während der Verhandlungen am 29. Juni 2009 gegen 23 Uhr sowie am 30. Juni 2009 zwischen 11 Uhr 02 Uhr und 14 Uhr 50 Uhr von seinem Benutzer-Account im Betrieb aus rund 80 Dateien und weitere 374 Objekte, worunter 144 Kontakte, 51 E-Mails, 167 Aufgaben und 12 Termine fallen, gelöscht hat.
Der Arbeitgeber entdeckte das am 1. Juli 2009 und kündigte ihm daraufhin Kläger fristlos. Das Arbeitsgericht Frankfurt hielt die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt und akzeptierte nur die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung. In zweiter Instanz vertritt das Hessische Landesarbeitsgericht nun dagegen die Ansicht, dass das Fehlverhalten des Klägers die fristlose Kündigung rechtfertigt.
Laut Gericht habe die umfangreiche Datenlöschung am 29. und 30. Juni 2009 das Vertrauen in die Integrität des Klägers vollständig zerstört. Die Daten stünden in der Verfügungsmacht des Arbeitgebers. Eine eigenmächtige Löschung durch den Arbeitnehmer mit den sich daraus ergebenden internen Problemen und den entstehenden Problemen gegenüber Kunden ist nach Ansicht des Gerichts “ein so erheblicher Verstoß gegen selbstverständliche Nebenpflichten aus dem Arbeitsvertrag, dass die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt” ist.
Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen muss, hält das Gericht in dem Fall nicht für notwendig. Denn der Kläger habe genau gewusst, dass die Löschung der Daten vom Arbeitgeber auf keinen Fall hingenommen werden würde.