EuGH bestätigt Urheberrechtsabgabe auf Drucker
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf ein sogenanntes Vorentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (PDF) hin entscheiden, dass auf in Deutschland verkaufte Drucker eine Urheberrechtsabgabe erhoben werden darf. Der BGH hatte sich in Verfahren der Hersteller Canon, Epson, Fujitsu, Hewlett-Packard, Kyocera und Xerox gegen die VG Wort ratsuchend an das Gericht in Luxemburg gewandt, damit dieses die EU-Richtlinie 2001/29/EG “zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft” bewertet.
Die deutschen Richter wollten unter anderem wissen, wie die Formulierung “Vervielfältigungen mittels PCs um Vervielfältigungen mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung” im Sinne der Richtlinie auszulegen ist. Laut EuGH schließt diese Formulierung auch Vervielfältigungen mittels eines Druckers und eines PCs ein, wenn diese Geräte miteinander verbunden sind.
Die Druckerabgabe stellt nach Ansicht des EuGH einen “gerechten Ausgleich” für Urheber dar, die für die ohne ihre Genehmigung erfolgte Vervielfältigung ihrer geschützten Werke in Form einer erlaubten Privatkopie vergütet werden. Die EU-Richtlinie wurde Ende 2002 in Deutschland in nationales Recht umgesetzt. Vor diesem Zeitpunkt verkaufte Geräte sind daher von der Urheberrechtsabgabe ausgenommen.
Nach dem Urteil (PDF) des Europäischen Gerichtshof müssen die Druckerhersteller der VG Wort nun Auskunft über die Menge und die Art der seit 2001 verkauften Drucker erteilen. Die Verwertungsgesellschaft will durch den BGH zudem feststellen lassen, dass Kyocera, Epson und Xerox verpflichtet sind, an sie eine Vergütung für die zwischen 2001 und 2007 in Deutschland vertriebenen PCs, Drucker und Plotter zu entrichten.
Ein Vorentscheidungsersuchen erlaubt Gerichten der EU-Mitgliedstaaten, Fragen der Auslegung des Unionsrecht vom EuGH klären zu lassen. Dessen Entscheidung stellt kein abschließendes Urteil dar. Das fällt am Ende das nationale Gericht, im vorliegenden Fall also der BGH. Allerdings muss dessen Urteil im Einklang mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs stehen.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]
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