Urteil: Keine GEZ-Gebühr für Firmen-PCs

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Ein PC sei nur dann ein »neuartiges Rundfunkempfangsgerät«, wenn er zur Wiedergabe von Rundfunksendungen geeignet sei, meinte das Gericht. Sei er nicht ausgestattet, um Sprache und Musik wiederzugeben beziehungsweise hörbar zu machen, sei er kein Empfangsgerät. Nur weil man ihn durch Einbau weiterer Komponenten dazu machen könne, rechtfertige das keine Rundfunkgebühren.

Doch das Gericht ging noch weiter und erklärte, PCs seien Multifunktionsgeräte. Daher könne bei gewerblich genutzten Rechnern nicht wie bei herkömmlichen Rundfunkempfängern, die keinem anderen Zweck als dem Rundfunkempfang dienen, darauf geschlossen werden, dass sie zum Empfang bereitgehalten werden. Das sei wegen der vielen Einsatzmöglichkeiten eines PCs typischerweise nämlich gar nicht der Fall.

Dass allein der Besitz ausreiche und es auf die Nutzungsabsicht als Empfangsgerät gar nicht ankomme, gehe »an der Wirklichkeit im gewerblichen Bereich vorbei«, entschied das Gericht. Nur wenn der PC auch zum Empfang von Rundfunksendungen genutzt werde, seien Rundfunkgebühren zu zahlen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Entscheidung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zu, denn die Sachlage ist durchaus umstritten. So hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zunächst wie die schleswiger Richter geurteilt, doch das Oberverwaltungsgericht kassierte das Urteil wieder. Auch das Verwaltunsggericht Wiesbaden verneinte die Gebührenpflicht, während die Richter in Ansbach keine Ausnahmen für Firmen-PCs zulassen wollten. Klarheit wird daher wohl erst ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig bringen. (Daniel Dubsky).

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