Verbraucherrecht: Online-Rechnung reicht aus – auch ohne Benachrichtigung
Das Oberlandesgericht Brandenburg urteilte zugunsten eines Mobilfunkanbieters (Urt. v. 05.11.2008 – Az.: 7 U 29/08). Um der Rechnungspflicht genüge zu tun, reicht es demnach, die Rechnungen auf einer Website zur Verfügung zu stellen. Der Versand per E-Mail ist nicht notwendig, und es muss auch nicht per Mail über das Vorliegen einer neuen Rechnung informiert werden.
Das Gericht unterscheidet allerdings zwischen Verbrauchern und Unternehmen, die Abrechnungen zur korrekten Umsatzsteuerberechnung brauchen. Die Richter empfehlen für Geschäftskunden nach wie vor den Postversand von Papier-Rechnungen.
Ein Verbraucherverein beanstandete die Vertragsklauseln eines Mobilfunkers. Dort hieß es: »Mit diesen Tarifen akzeptiert der Kunde, dass er eine Online-Rechnung erhält; es erfolgt kein Versand der Rechnung per Briefpost an den Kunden«. Das Gericht bestätigte, dass Privat-Kunden selbst aktiv werden müssen, um eine Rechnung zu erhalten. Schließlich bringe dies keine Nachteile, denn im Streitfall müsse weiterhin der Telefondienstleister den Zugang der Rechnung nachweisen. (Martin Bobowsky)