Notebook-Konfiszierung bei erwischtem Schwarz-Surfen zu hart

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Das Urteil besagt nicht, dass Surfen aus fremden Datenquellen legal sei. In dem behandelten Fall wurde eine Person rechtmäßig verurteilt, über ein fremdes WLAN Daten genutzt zu haben. Sein Notebook wurde daraufhin beschlagnahmt. Der Beklagte hat jedoch sein mobilen Computer zurückgefordert, weil die Beschlagnahme nach seiner Meinung unverhältnismäßig sei (nach § 74 b Abs. 1 StGB). Das Gericht bestätigte diese Unverhältnismäßigeit: Dem Angeklagten sei schließlich nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt ausgesprochen worden.

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Nur in Ausnahmefällen ist eine »vorbehaltene« Strafe bei Bagatell-Delikten zulässig. Die Behörden müssen immer nach diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz handeln. In Anbetracht des damaligen Laptop-Werts von 1000 Euro gab das Gericht dem Angeklagten nun Recht.

Zähe Öffentlichkeitsarbeit
Der Blog »Schwarz-Surfen« beschäftigt sich mit allen juristischen Urteilen zu legaler und illegaler Nutzung von fremden WLAN-Netzen. Der Zeitpunkt dieser Veröffentlichung mag erst mal erstaunen, denn das Urteil wurde schon Ende Juni schon gesprochen. Die Betreiber des juristischen  Blogs konnten jedoch erst jetzt über das Urteil berichten – Blogbetreiber und Anwalt Jens Ferner ist froh, das material dazu aus dem Bükratie-Apparat herausgekizelt zu haben (Martin Bobowsky/mk)

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