Verfassungshüter kassieren NRW-Gesetz zur Online-Durchsuchung

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Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilt, hat man die neuen Vorschriften des nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetzes zur Online-Durchsuchung und zur Aufklärung im Internet kassiert. Der heimliche Zugriff auf IT-Systeme, geregelt in § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht, urteilte der Erste Senat heute. Die Vorschrift sei unverhältnismäßig – ein solch schwerer Eingriff wäre nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen würde.

Zudem sei eine richterliche Anordnung notwendig, was im Gesetz aber nicht ausreichend geregelt sei. Auch fehle es an Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich der privaten Lebensgestaltung zu vermeiden.

Auch die heimliche Aufklärung im Internet, § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 1 VSG, verletzt laut dem Urteil die Verfassung. Würden zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte überwacht, sei dies ein Eingriff ins Telekommunikationsgeheimnis. Hier seien die Voraussetzungen nicht ausreichend hoch, um ein solch schweren Eingriff in die Grundrechte zu rechtfertigen. Nach Meinung der Richter sollte man zumindest eine »materielle Eingriffsschwelle« festlegen. (dd)

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