Recht & Computer: Probleme mit Wartungsleistung
Warnung bei Wartung
Nur nichts vergesssen!
Recht & Computer: Probleme mit Wartungsleistung
Hersteller von Standardprogrammen bieten den Anwendern kostenlose Patches und Updates, damit die Software fehlerfrei läuft. Für die ergonomische Anpassung an den PC sind die Benutzer dann selbst verantwortlich.
Im Business-Umfeld ist das nicht so einfach. Denn hier wird oft Individual-Software verwendet, die nur durch den externen Hersteller und sein Entwicklungsteam, nicht aber durch den hausinternen Administrator gewartet werden kann. Für die Anpassung, Erweiterung und Verbesserung der Software kommt daher kein Unternehmen ohne entsprechende Wartungsverträge aus.
Das Problem: Wer dabei bestimmte Punkte vergisst, gefährdet im schlimmsten Fall die Zukunft seiner Firma.
Ein Beispiel aus der Praxis: Endlich hat Agenturchef Fischer die richtige Lösung gefunden. Für umgerechnet 125 000 Euro erwarb er Anfang 2000 ein Software-Paket, das an allen Standorten der Firma zum Einsatz kam. Die Wartungskosten betrugen jährlich 20 000 Euro. 2003 erreichte Fischer die Hiobsbotschaft. Der Software-Hersteller teilte mit, dass er ab 1.1.2005 keine Wartungsleistungen für die Software mehr erbringen werde. Damit würde die Software für Fischer und seine Firma wertlos.
Der richtige Vertrag
Recht & Computer: Probleme mit Wartungsleistung
Ob und wann ein Software-Hersteller die Wartung beenden darf, steht im Wartungsvertrag. Wichtig ist dabei, ob es sich um einen Formularvertrag, also um einen vorgefertigten Standardvertrag handelt. Dann sind die Vertragsbestimmungen nur wirksam, wenn sie nicht gegen die gesetzlichen AGB-Regelungen verstoßen (Paragraphen 305 bis 310 BGB).
Haben die Vertragsparteien den Wartungsvertrag aber individuell ausgehandelt, kommt es nicht auf das AGB-Recht an. Dann können die Parteien auch besonders kurze Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen vereinbaren.
In dem Wartungsvertrag, den Agenturchef Fischer abgeschlossen hatte, war vereinbart worden: Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines jeden Vertragsjahres kündigen. Die Kündigungsfrist hatte der Software-Hersteller in diesem Fall eingehalten. Schließlich hatte er bereits im Jahr 2003 angekündigt, ab 1.1.2005 keine Wartungsleistungen mehr erbringen zu wollen. Trotzdem akzeptierte Fischer die Kündigung nicht. Sein Argument: Eine Wartung müsse so lange erbracht werden, wie dies dem üblichen Lebenszyklus einer Software entspreche.
Das zuständige Gericht sah die Sache allerdings anders. Es entschied, dass Regelungen zum AGB-Recht eine solche Verpflichtung nicht vorsehen. Außerdem verstoße die Kündigung nicht gegen »Treu und Glauben«. Ein solcher Verstoß hätte etwa dann vorgelegen, wenn sich der Software-Hersteller durch die Kündigung einer Wartungspflicht entziehen will. Denn: Hat der Hersteller eigentlich kein Interesse an der Wartung, sondern nur am Verkauf, kann die Kündigung eines Wartungsvertrags für eine noch auf dem Markt befindliche Software möglicherweise unwirksam sein.
Keine lebenslange Wartung
Recht & Computer: Probleme mit Wartungsleistung
Das Gericht sah jedoch keine Verpflichtung, Wartungsleistungen für den gesamten Lebenszyklus einer verkauften Software sicherzustellen. Bestenfalls könnte man eine Wartungsverpflichtung für die Zeit ab Nutzungsbeginn sehen. Ein weiteres Argument des Richters: die Vertragsbedingungen für die Pflege von Datenverarbeitungsprogrammen. Zwar sind die Bedingungen dieses Regelwerks nur für öffentliche Institutionen verbindlich, sie sollen jedoch auch einen Standard für die Gestaltung von privatwirtschaftlichen IT-Verträgen bieten. Die ergänzenden Vertragsbedingungen für die Pflege von Standard-Software (EVB-IT Pflege S, www.kbst. bund.de) sehen zum einen vor, dass ein Wartungsvertrag mit einer Frist von drei Monaten möglich ist, und zum anderen, dass die Mindestvertragslaufzeiten individuell vereinbart werden. Agenturchef Fischer hat nun keine andere Wahl, als sich für eine neue Software und einen neuen Wartungsvertrag zu entscheiden.
Tipps für faire Wartungsverträge
Für beide Vertragsparteien ist es sinnvoll, ausdrücklich festzulegen, wie lange Wartungsleistungen in jedem Fall zu erbringen sind. Der Unternehmer sollte nicht blind einen Wartungsvertrag akzeptieren, der keinen entsprechenden Eintrag zu einer Mindestlaufzeit beinhaltet. Die Mindestlaufzeit wird sich an der Abschreibungsdauer (drei bis fünf Jahre) oder danach orientieren, wann sich die Software amortisiert hat. Die Laufzeit sollte man aber in jedem Fall schriftlich vereinbaren.