Digitalkamera ausverkauft – Lidl verklagt

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Der Discounter hatte bundesweit für eine Digitalkamera geworben, die in mehreren Fällen schon nach wenigen Minuten vergriffen war. Laut Gesetz müssen Sonderverkaufsartikel mindestens zwei Tage vorrätig sein, argumentiert der Bundesverband der Verbraucherzentralen.

Die Chefin des Verbraucherverbandes vbzv, Prof. Dr. Edda Müller, erklärt, dass Verbraucher von Unternehmen wie Lidl erwarten können, dass diese die Nachfrage richtig kalkulieren. Im Kampf der Discountketten um Kunden sei aber immer häufiger zu beobachten, dass mit Angeboten geworben wird, die innerhalb kürzester Zeit vergriffen sind.

Laut UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist so ein Werbeverhalten unzulässig. Es dürfe nicht für eine Ware geworben werden, die nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Nach Gesetz ist der Regelfall ein Vorrat für zwei Tage; für weniger müsse der Verkäufer triftige Gründe angeben. Zwar könnten Verbraucherverbände wie der vzbv eine Unterlassung derartiger Praktiken verlangen und dies im Streitfall auch gerichtlich durchsetzen, aber ein Gericht könne nur im Einzelfall eine Unterlassung anordnen. In abgewandelter Form würde diese Praxis aber danach wieder fortgesetzt werden, klagt Müller.

Nach Auffassung des Verbraucherzentralen-Verbandes müsse Lidl aber immer die Ware in ausreichender Menge bereithalten statt die Kunden in “irreführender Weise” anzulocken. Der beanstandete Einzelfall betraf die Digitalkamera “Samsung Digimax A6” zum Preis von 199 Euro, die Ende Mai bei Lidl angeboten wurde. Nach mehreren Verbraucherbeschwerden, dass die Kameras schon nach wenigen Minuten nicht mehr erhältlich seien, reagierte die vbzv. Lidl weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung zu irreführender Werbung zu unterschreiben. Daraufhin reichten die Verbraucherschützer eine Klage ein. (mk)

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