Recht & Computer: Fun-Mails
Spaß-Mails vor Gericht

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Spaß-E-Mails am Arbeitsplatz

Recht & Computer: Fun-Mails

Gute Arbeitnehmer sorgen für ein angenehmes Betriebsklima. Hin und wieder eine Spaß-E-Mail an die Kollegen weitergeleitet, das wirkt zuweilen Wunder. Über Humor lässt sich bekanntlich nicht streiten, Vorgesetzte finden so genannte Fun-Mail aber zuweilen gar nicht witzig und verbieten nicht direkt dienstbezogene Kommunikation am Arbeitsplatz.

Nachdem Johann Daumann sich dadurch nicht abhalten ließ und weiter für gute Stimmung sorgte, erhielt er die fristlose Kündigung. Durch drei Instanzen kämpfte er um seinen Job erfolgreich! Aufgrund der langen beanstandungslosen Beschäftigungsdauer und des harmlosen Inhalts der gelegentlichen Spaß-E-Mails sei dem Unternehmen die weitere Zusammenarbeit zumutbar urteilten die Gerichte.

Zwar spielte sich dieser exemplarische Fall in Österreich ab. Die deutschen Arbeitsgerichte hätten jedoch genauso entschieden (Az.: 9 Ob A 75/04a). Auch in Deutschland stellen sich vor allem zwei Fragen, wenn es um die Weiterleitung von Spaß-E-Mails am Arbeitsplatz geht, nämlich
– ob die private Inter- und Intranetnutzung überhaupt erlaubt ist und
– ob eine bestimmte E-Mail auch versandt werden darf.

Arbeitsplatz: Feind des Privaten

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Für die private Inter- und Intranet-Nutzung am Arbeitsplatz gilt grundsätzlich: Enthält der Arbeitsvertrag keine Regelung und gibt es auch keine generelle Erlaubnis im Unternehmen, ist es nicht erlaubt, das Internet und Intranet wie auch das Telefon privat zu nutzen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, ausdrücklich ein Verbot zu erlassen. In vielen Betrieben schließen die Geschäftsleitung und der Betriebsrat eine so genannte Betriebsvereinbarung zur Privatnutzung ab. Denn die Mitarbeitervertreter bestimmen mit, wenn es um »Fragen der Ordnung und des Verhaltens im Betrieb« geht (§ 87 Abs. 1 Ziffer 1 Betriebsverfassungsgesetz).

Ob ein Verstoß des Arbeitnehmers zum wirksamen Rauswurf führen kann, hängt von Art und Umfang der privaten Nutzung ab. In aller Regel muss der Arbeitgeber seinen Mitarbeiter außerdem zuvor abgemahnt haben, das heißt, er muss das Fehlverhalten gerügt und für den Wiederholungsfall eine Kündigung angedroht haben.

Hier hört der Spaß auf

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Doch selbst wenn E-Mails am Arbeitsplatz privat empfangen und versendet werden dürfen, bedeutet das noch lange nicht: Humor kennt keine Grenzen. Schluss mit lustig ist bei E-Mails, in denen
– der Chef oder Kollegen beleidigt,
– durch anstößige pornografische Inhalte sexuell belästigt,
– strafbare Inhalte verbreitet werden.

Unter den Begriff der sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz fallen nach dem geltenden Beschäftigtenschutzgesetz (§ 2 Absatz 2, Ziffer 2) auch Bemerkungen sexuellen Inhalts und das »Zeigen von pornografischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden«. Schon das Herunterladen pornografischer Daten kann nach einer Entscheidung des Arbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 4 Ca 3437/01) eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Einen sofortigen Rausschmiss wegen Weiterleitung von E-Mails hat auch das Landesarbeitsgericht Köln bestätigt (Az.: 12 Sa 896/98). In diesem Fall hatte der Mitarbeiter rassistische Witze Kollegen zugespielt. Dem Gekündigten half auch nicht, dass es sich um fremde Inhalte handelte. Das bloße Verbreiten derartiger Daten stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Pflichten eines Arbeitnehmers dar.

Neben der Kündigung drohen auch Ersatzansprüche des Arbeitgebers. Wird mit der Spaß-E-Mail ein Virus verbreitet, haftet der Beschäftigte für die entstandenen Schäden, wenn er fahrlässig gehandelt, also »die im Verkehr erforderliche Sorgfalt« nicht beachtet hat (§ 276 BGB). Im Zeitalter von Spam-Filtern und Virenscannern muss der Mitarbeiter alle Warnhinweise beachten und gängige Schutzmaßnahmen ergreifen, will er sich nicht auch noch erheblichen finanziellen Risiken aussetzen.

Wenn der Chef spioniert…

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Den Inhalt privater E-Mails darf der Chef nur dann kontrollieren, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Straftat begangen oder Geschäftsgeheimnisse verraten wurden unabhängig davon, ob die private Nutzung gestattet war. Erlaubt ist es dagegen, die äußeren Verbindungsdaten zu speichern. Die Empfängeradresse darf aber nur bei dienstlichen Mails vollständig erfasst werden. Spaß-E-Mails sollten also in jedem Fall als privat erkennbar sein.

Rechtswidrig erlangte Informationen unterliegen einem Verwertunsgverbot. Nach der EG-Datenschutzrichtlinie 46/95 darf der Arbeitgeber sich nicht auf solche Daten beziehen. Als Früchte des verbotenen Baumes kann er sie nicht als Beweismittel in einem Prozess gegen seinen Mitarbeiter nutzen.

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