Recht & Computer aktuell
IT-Recht 2005: Vorsicht Neujahr!
Privatkopie und Zivilrecht
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Das Spektrum der wichtigen juristischen Neuerungen reicht 2005 von arbeits- und strafrechtlichen Aspekten über das Wettbewerbs- bis hin zum Steuerrecht.
Am interessantesten dürften die Regelungen rund um die Privatkopie sein. Diese soll weiterhin unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt sein. Grundsätzlich dürfen Sie also gemäß §53 Urheberrechtsgesetz auch im Jahr 2005 weiterhin Kopien in geringen Stückzahlen zum Privatgebrauch anfertigen. Voraussetzung: Als Original wird nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet. Letzteres richtet sich vor allem gegen die Verbreitung in Peer-to-Peer-Tauschbörsen. Weitere Voraussetzung: Beim Kopieren darf der Anwender keinen Kopierschutz knacken oder umgehen.
Sind nicht alle Voraussetzungen erfüllt, so ist die Kopie illegal. Wenn diese jedoch für rein private Zwecke erstellt wurde, bleibt das Verhalten straffrei. Allerdings könnte das Kopieren zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach sich ziehen.
Für eine effektivere Piraterie-Bekämpfung sollen Urheber zusätzliche Möglichkeiten erhalten, ihre Interessen gegen Rechtsverletzer durchzusetzen. Es soll nicht nur einen Anspruch auf Auskunft im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen geben. Darüber hinaus ist ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch geplant. Das soll letztlich auch eine unnötige Kriminalisierung der Rechtsverletzer vermeiden. Um diese aber nicht mit ehrlichen Lizenznehmern auf eine Stufe zu stellen, ist geplant, für die Rechtsverletzer neben der Zahlung der Lizenzgebühren zusätzlich einen »Verletzerzuschlag« in gleicher Höhe zu fordern.
Arbeitsrecht: P2P-Haftung
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Eine Richtlinie der Europäischen Union (Richtlinie 2004/48/EG) verschärft den urheberrechtlichen Schutz. Diese sieht vor, dass Schadensersatzansprüche auch dann bestehen können, wenn weder vorsätzliche noch fahrlässige Urheberrechtsverletzungen erkennbar sind. Für einen Schadensersatzanspruch bei einer Urheberrechtsverletzung, wie sie in der Regel bei Filesharing-Downloads vorliegt, reicht es schon aus, wenn Mitarbeiter oder Vorgesetzte derartige Handlungen hätten erkennen können.
Dies kann zur Folge haben, dass ein Firmeninhaber für illegale Downloads seiner Mitarbeiter haftet, wenn diese nachweislich über das Firmen-Netzwerk vorgenommen wurden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich nicht zweifelsfrei feststellen lässt, welcher der Mitarbeiter eigentlich illegale Inhalte heruntergeladen hat.
eBay und das Fernabsatzrecht
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Erst kürzlich hat sich der Bundesgerichtshof damit befasst, wie Online-Auktionen auf eBay oder ähnlichen Online-Plattformen einzuordnen seien, vor allem im Zusammenhang mit dem Fernabsatzrecht. Anfang November fiel das wichtige Urteil.
Die Karlsruher Richter haben erwartungsgemäß entschieden, dass Pflichthinweise auf das Rückgabe- und Widerrufsrecht des Verbrauchers bei gewerblichen Auktionen in das Angebot integriert werden müssen. Somit haben gewerbliche eBay-Anbieter dieselben Pflichten wie Online-Shops und andere Unternehmen im Versandhandel.
Steuerrecht: alles elektronisch
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Schon seit Dezember 2003 müssen Arbeitgeber und Unternehmer bestimmte Steueranmeldungen und Lohnsteuerbescheinigungen auf elektronischem Wege an die Finanzämter übermitteln. Ab dem Steuerjahr 2005 trifft diese Pflicht jeden Unternehmer, etwa auch entsprechend eingestufte eBay-Powerseller erstmalig also ab dem 1. Januar 2005. Die für die Übermittlung der relevanten Daten notwendige Schnittstelle stellt die Finanzverwaltung kostenfrei zur Verfügung:
Elster (»ELektronische STeuerERklärung«).
Für Meldezeiträume nach dem 31. Dezember 2004 muss die Übermittlung beispielsweise der Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärung sowie der Lohnsteuer- und Umsatzsteuervoranmeldung auf elektronischem Wege erfolgen. Lediglich zur Vermeidung »unbilliger Härten« kann die Finanzbehörde im Einzelfall die Übermittlung auf herkömmlichem Wege genehmigen.
Bei der Übertragung von Steuererklärungen, die nicht mit einer rechtsgültigen elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sind, ist der Behörde neben den erforderlichen Belegen auch ein komprimierter, unterschriebener Ausdruck der elektronisch übermittelten Daten einzureichen. Rechtswirksam ist dann nur die in Papierform eingereichte Erklärung. Bei der Übermittlung von Steueranmeldungen können Sie jedoch auf eine rechtsgültige elektronische Signatur verzichten.
Tipp: Die Original-Gesetzestexte finden Sie online unter
www.rechtliches.de oder direkt beim
Bundesministerium für Justiz.