Privates Surfen im Büro nicht generell verboten
Wer aus privaten Gründen an seinem Arbeitsplatz im Internet surft, muss nicht zwangsläufig mit einer fristlose Kündigung rechnen. Das entschied das Landesarbeitsgericht (
LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Dies gelte auch, wenn der Mitarbeiter pornografische Sites aufrufe. In diesem Falle müsse der Arbeitgeber zuvor das Surfen zu privaten Zwecken ausdrücklich verbieten und mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen (Az.: 7 Sa 1243/03).
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers statt, es ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesarbeitsgericht in Erfurt zu. Der Kläger hatte mehrfach auf einem Computer seines Arbeitgebers Webadressen mit pornografischen Inhalten aufgerufen. Vom Verbot, auf das über eine Intranetseite des Betriebs angekündigt wurde, habe er nichts gewusst, gab der Mitarbeiter an. Dem LAG genügte diese “Entschuldigung”. Der Arbeitgeber habe nicht nachgewiesen, dass seine Mitarbeiter auch tatsächlich von dem Verbot erfahren hätten. (dd)