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Outsourcing wirft Lizenzprobleme auf

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In den letzten Monaten habe ich viele Schreiben von Software-Lizenznehmern gesehen, in denen Software-Anbieter darüber informiert werden, dass eine Reihe von Diensten an Dritte outgesourct wurde, die nun die Verantwortlichkeit für die Software hätten. Einige dieser Briefe gehen auf Nummer Sicher und sind clever formuliert: Wird die Bekanntgabe der Übertragung nicht in Frage gestellt, wird der Lizenzgeber möglicherweise daran gebunden. Andere Schreiben sind einfach großartige Ankündigungen, die dem Provider keine erkennbare Option geben, nicht zuzustimmen. Und dabei sind noch nicht die ganzen Outsourcing-Projekte mitgezählt, wo diese kleinen Feinheiten einfach ignoriert werden.

Das ist alles schön und gut, abgesehen von dem kleinen Problem, das die Nichtübertragbarkeitsklausel darstellt, die sich am Ende der meisten Vereinbarungen findet. Lizenzgeber wollen wissen, wer ihre Software nutzt und auf welcher Basis, denn wie können sie sonst Lizenz- und Maintenance-Gebühren erheben?

Wenn man Aufwand in das Schreiben von etwas steckt, entsteht per Gesetz automatisch ein Urheberschutz. Es gibt keine Formalitäten, und man hat diese Rechte automatisch. Niemand darf urheberrechtlich geschütztes Material ohne Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte nutzen. Wer diese Rechte missachtet, kann das Urheberrecht verletzten, was zu Strafen und Bußgeldern führen kann, bis hin zu Gefängnisstrafen in besonders schweren Fällen.

Die Konsequenzen des Ignorierens einer Nichtübertragungsklausel sind bedeutsam. Wird Widerspruch eingelegt, kann der gesamte Prozess gestoppt werden, was ein Vorbote von umfangreichen Schadensersatzklagen sein kann. Dennoch treffen viele Unternehmen die Entscheidung, Teile ihre Geschäfts outzusourcen, ohne vorher gründlich ihre Verpflichtungen zu untersuchen.

Hat eine unautorisierte Übertragung stattgefunden, ist man in der Hand des Lizenzgebers, da es sich hier um Urheberrechtsverletzung handelt – eine illegale Handlung. Der richtige Zeitpunkt, sich mit dem Lizenzgeber zu verständigen, liegt vor dem Outsourcing. Der Lizenzgeber ist dann nicht die geschädigte Partei, sondern kümmert sich um zukünftige Geschäfte. Die Kosten für das Unternehmen werden letztlich unausweichlich geringer sein.

Es wäre es nicht unüblich, in den Verhandlungen zwischen Lizenzgeber und -nehmer über die Einigung über die vorgeschlagene Übertragung einen Beweis der Bindung des Kunden an den Anbieter zu sehen, entweder durch traditionelle Lizenzierung oder durch die Fortsetzung der Pflege.

Bei einer unautorisierten Übertragung ist die Alternative eine Rechnung für ein ganzes Set neuer Lizenzen sowie möglicherweise eine Schadensersatzforderung. Die Gerichte lassen sich nicht durch eine “Vogel-Strauss”-Politik überzeugen – Unwissen über die Beschränkungen in den Lizenzen wird also nicht viel helfen.

Während dies eine Angelegenheit ist, um die sich die Anwälte proaktiv kümmern sollten, liegt es beim IT-Manager, die Software zu identifizieren und sicherzustellen, dass der Lizenzgeber die notwendige Zustimmung gibt. Schließlich wird es das Problem der IT-Abteilung sein, wenn eine Software (wegen eines Einspruchs) nicht weiter verwendet werden darf – obwohl die Software die Geschäfte am Laufen halten muss, während die Anwälte vor Gericht streiten.

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