BGH-Urteil zu Tauschbörsen: Eltern müssen als Täter bekannte Kinder verraten

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Ihnen bleibt als Alternative nur, als Anschlussinhaber selbst die Kosten und Folgen zu tragen. Im verhandelten Fall hatten die Eltern vor Gericht erklärt, sie wüssten, welches ihrer drei volljährigen Kinder die Urheberechtsverletzung begangen hat. Dessen Namen wollten sie aber nicht nennen.

Ihnen bleibt als Alternative nur, als Anschlussinhaber selbst die Kosten und Folgen zu tragen. Im verhandelten Fall hatten die Eltern vor Gericht erklärt, sie wüssten, welches ihrer drei volljährigen Kinder die Urheberechtsverletzung begangen hat. Dessen Namen wollten sie aber nicht nennen.

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