Keine Urheberrechtsverletzung durch Links zu Websites

Diese Auffassung vertritt Melchior Wathelet, der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union, in einem Gutachten zu einem Vorabentscheidungsverfahren. Demnach haftet der Betreiber einer Website nicht, falls von seiner Seite Links auf andere Seiten verweisen, auf denen Material ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurde.
Das Setzen eines Hyperlinks zu einer Website, auf der Inhalte wie Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurden, stellt an sich noch keine Urheberrechtsverletzung dar. Dies hat nun Melchior Wathelet, der Generalanwalt des Gerichtshofs der Europäischen Union, in einem Gutachten zu einem Vorabentscheidungsverfahren klargestellt. Es geht dabei um einen Streit zwischen Sanoma, das den niederländischen Playboy verlegt, und dem Website-Betreiber GS Media. Mit einem abschließenden Urteil des EuGH ist erst in einigen Monaten zu rechnen. Dessen Richter sind zwar nicht an die Einschätzung des Generalanwalts gebunden, folgen ihr aber häufig.
Dem EU-Generalanwalt zufolge (PDF) sind die Beweggründe der Person, die den Link setzt, oder ob sie wusste oder hätte wissen müssen, dass die Inhalte auf von ihr verlinkten Websites ohne Zustimmung des Rechteinhabers veröffentlicht wurden, unerheblich. Wathelet führte in seinen Schlussanträgen vielmehr aus, dass Hyperlinks auf einer Website das Auffinden anderer Websites und dort zugänglicher geschützter Werke zwar erheblich erleichtern und damit einen schnelleren und direkteren Zugang zu diesen Werken bieten, sie würden aber durch die Verlinkung nicht der Öffentlichkeit “zugänglich gemacht”. Dies gelte auch, wenn es sich um direkte Links handle. Lediglich das Auffinden der geschützten Werke würde erleichtert. Die eigentliche “Zugänglichmachung” sei jedoch durch die ursprüngliche Wiedergabe erfolgt.
Der Gutachter kommt daher zu dem Schluss, dass Hyperlinks auf einer Website zu geschützten Werken, die auf einer anderen Site frei zugänglich sind, nicht als “Handlung der öffentlichen Wiedergabe” im Sinne der EU-Richtlinie 2001/29/EG (PDF) eingestuft werden können, die dafür zwingend die Zustimmung des Rechteinhabers vorsieht. Das Tätigwerden des Betreibers der Website, von der der Hyperlink ausgeht, ist Wathelet zufolge grundsätzlich für die Zugänglichmachung der Inhalte für die Internetnutzer nicht unerlässlich. Ob es sich im vorliegenden Fall anders verhält, müsse das zuständige Gericht in den Niederlanden klären.
Allerdings schränkt der Generalanwalt ein, dass seine Schlussfolgerungen auf der Prämisse beruhen, dass die Inhalte auf den Drittwebsites für sämtliche Internetnutzer frei zugänglich sind. Jede andere Auslegung des Begriffs “Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit” würde das Funktionieren des Internets erheblich beeinträchtigen und die Verwirklichung eines Hauptziels der Unionsrichtlinie, nämlich die Förderung der Entwicklung der Informationsgesellschaft in Europa, gefährden.
Wathelet zufolge wissen Nutzer normalerweise nicht, ob ein Werk, das im Internet frei zugänglich ist, ursprünglich mit oder ohne Zustimmung des Rechteinhabers für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Sie seien in der Regel auch nicht in der Lage, dies herauszufinden. Liefen Anwender Gefahr, gerichtlich wegen Urheberrechtsverletzung belangt zu werden, wenn sie einen Link zu Werken setzen, die auf einer anderen Website frei zugänglich sind, würden sie es vermeiden, solche Links zu setzen. Das wäre sei der Funktionsweise des Internets, dessen Architektur als solcher und letztlich der Entwicklung der Informationsgesellschaft abträglich.
Im vorliegenden Fall (Rechtssache C-160/15), in dem sich das oberste ordentliche Gericht der Niederlande (Hoge Raad) vor einem Jahr mit einem Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gewandt hatte, geht es darum, dass GS Media auf seiner Website GeenStijl Anzeigen und Links zu anderen Websites veröffentlicht hat, die urheberrechtlich geschützte Playboy-Fotos ohne Zustimmung des Rechteinhabers Sanoma zeigten. Die Ausgabe des Magazins, in dem die Fotos abgedruckt waren, war zu diesem Zeitpunkt noch nicht im Handel erhältlich. Sanoma forderte GS Media daraufhin auf, den Link zu entfernen. Das tat der Site-Betreiber aber nicht.
[mit Material von Björn Greif, ZDNet.de]