Mitlesen bei Gmail: Verbraucherschützer mahnen Google ab

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Gmail (Bild: Google)

Nach Ansicht des Bundesverband Verbraucherzentrale (VZBV) ist es unzulässig, dass der US-Konzern keine gesonderte Einwilligung dafür einholt, dass er E-Mails seiner Nutzer scannt. Die Zustimmung zur Datenschutzerklärung insgesamt, die Google einholt, reiche dafür nicht aus.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat zwei Klauseln in der Datenschutzerklärung von Google abgemahnt. Die Nutzungsbedingungen enthalten nach Ansicht der Verbraucherschützer Formulierungen, mit denen Google die Rechte der Verbraucher in Bezug auf Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten bei Gmail unzulässig einschränkt.

Verbraucherschützer mahnen Google wegen Mitlesen bei Gmail ab(Grafik: vzbv)

Konkret geht es darum, dass der Konzern unter anderem E-Mails automatisiert analysiert, um dann unter anderem personalisierte Werbung platzieren zu können. Das ist laut VZBV rechtswidrig, da die Einwilligung der Betroffenen in diese “intensive Art der Datenauswertung” fehle. Außerdem stammten die personenbezogenen Daten in den Nachrichten ja unter Umständen nicht nur von den Google-Nutzern, die mit der Zustimmung zur Datenschutzerklärung ihre – laut VZBV unwirksame – Zustimmung dazu erteilt haben, sondern auch von Dritten, die zum Beispiel eine E-Mail an den Nutzer senden.

“Es kann nicht sein, dass Google die E-Mails seiner Nutzer ohne spezifische Einwilligung mitliest, um diesen dann maßgeschneiderte Produktinformationen anzuzeigen“, begründet Heiko Dünkel, Referent im Team Rechtsdurchsetzung beim VZBV die neuerliche Abmahnung. Ihm zufolge ist für die Erhebung und Nutzung personenbezogener Daten durch Google zu Werbezwecken immer eine gesonderte Einwilligung der Nutzer erforderlich.

Checkliste (Bild: Shutterstock/Dmitry Naumov)
Die Verbraucherschützer beanstanden, dass keine ausdrückliche Einwilligung für das Mitlesen bei Gmail eingeholt, sondern die durch die allgemeine Zustimmung zur Datenschutzerklärung bereits erteilt sein soll (Bild: Shutterstock/Dmitry Naumov).

Dass in einzelnen Klauseln der aktuellen Datenschutzerklärung diese Praxis lediglich allgemein angekündigt wird, reiche allerdings nicht aus. Denn zum Beispiel werde der Begriff “Werbung” in diesem Zusammenhang nicht definiert. Theoretisch seien somit sogar Anrufe beim Nutzer denkbar. “Auf welchen Kanälen und für welche Produktgruppen geworben werden soll, ist für den Verbraucher nicht klar erkennbar”, kritisiert Dünkel.

Der VZBV beanstandet mit der aktuellen Abmahnung zudem eine Klausel in Googles Datenschutzerklärung, wonach eine ausdrückliche Einwilligungserklärung lediglich für die Weitergabe “sensibler Kategorien” von personenbezogenen Daten notwendig ist. Die Unterscheidung zwischen “sensiblen” und anderen personenbezogenen Daten sei mit den deutschen Datenschutzvorschriften jedoch nicht vereinbar.

Bereits im November 2013 hatte der VZBV in erster Instanz erfolgreich gegen insgesamt 25 Klauseln von Googles damaliger Datenschutzerklärung geklagt. Gegen das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 15 O 402/12) hat Google allerdings Berufung eingelegt. Ein Termin für die mündliche Verhandlung in diesem Verfahren steht noch nicht fest. Die Richter das Landgerichts Berlin hatten sich 2013 der Auffassung der Verbraucherschützer angeschlossen, wonach die 25 beanstandeten Klauseln zu unbestimmt formuliert waren oder die Rechte der Verbraucher unzulässig einschränkten.

Google räumte sich mit ihnen unter anderem das Recht ein, “möglicherweise” gerätespezifische Informationen und Standortdaten zu erfassen oder “unter Umständen” personenbezogene Daten seiner Dienste zu verknüpfen. Laut VZBV blieb so für Verbraucher unklar, wozu sie ihre Zustimmung genau erteilen. Zudem konnten personenbezogene Daten auch ohne aktive Einwilligung erfasst, ausgewertet und weiterverarbeitet werden.

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