Recht auf Vergessenwerden: Google warnt vor Zensur durch die Hintertür
Die von der französischen Datenschutzbehörde CNIL geforderte Ausweitung der in der EU durchgesetzten Löschanträge auf den Rest der Welt lehnt das Unternehmen daher ab. Zudem sieht es die Gefahr, dass auch restriktive Länder ihre Regeln weltweit umgesetzt haben wollen.
Google hat die Forderung der französischen Datenschutzbehörde CNIL erneut zurückgewiesen, die Vorgaben eines im Mai 2014 ergangenen Urteil des EuGH zum sogennanten “Recht auf Vergessen” weltweit umzusetzen. Peter Fleischer, Global Privacy Counsel, fürchtet eine “Abwärtsspirale”, falls das Ansinnen der CNIL, die Google weltweit zur Löschung von Links aus seinen Ergebnislisten verpflichten will, umgesetzt würde.
“Obwohl das Recht auf Vergessen jetzt in Europa Gesetz sein mag, ist es weltweit kein Gesetz”, so Fleischer. “Darüber hinaus gibt es zahllose Beispiele dafür, dass in einem Land Inhalte als illegal eingestuft sind, die in einem anderen legal sind: Thailand kriminalisiert kritische Aussagen über seinen König, die Türkei kriminalisiert bestimmte Aussagen über Atatürk und Russland verbietet bestimmte Aussagen, die als ‘Schwulenpropaganda’ angesehen werden.” Das Fazit des Google-Managers lautet: “Am Ende wäre das Internet nur noch so frei wie der am wenigsten freie Ort der Welt.”
Seiner Ansicht nach sollte ein Land nicht das Recht haben zu kontrollieren, welche Inhalte jemand in einem anderen Land sehen darf. Die Forderung nach einer Ausweitung des EuGH-Urteils sei zudem unverhältnismäßig und unnötig. Sie bezieht sich darauf, dass die nach den Vorgaben des Urteils auf Antrag von Betroffenen gelöschten Treffer in der Ergebnisliste auf google.fr zum Beispiel auf google.com weiterhin aufgeführt werden.
Die weltweite Zuständigkeit, die die CNIL in diesem Fall geltend mache, lehne Google “respektvoll” und “aus Prinzip” ab, so Fleischer. Google fordere die CNIL auf, ihre im Juni veröffentlichte formelle Anweisung zur Löschung von Links aus den weltweiten Suchergebnissen zurückzunehmen.
Für welche Domains das “Recht auf Vergessenwerden” tatsächlich gilt, geht aus dem Urteil des EuGH nicht hervor. Möglicherweise könnte Google verpflichtet werden, beanstandete Suchergebnisse zumindest dann auf google.com zu sperren, wenn von einem EU-Land aus darauf zugegriffen wird. Diese “globale Löschung” ließe sich allerdings wiederum mit VPN-Diensten oder anderen Methoden umgehen.
Im Juni hatte die CNIL angekündigt, ein Verfahren gegen den Konzern einzuleiten und mögliche Sanktionen zu prüfen, falls er sich weiterhin weigere, der Aufforderung nachzukommen. Ob anschließend ein französisches Gericht oder gar der EuGH klären muss, wie das Urteil vom mai 2014 ausgelegt werden muss, bleibt abzuwarten.
Das Urteil des EuGH vom 13. Mai 2014 (Az. C131/12) macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Person daher den Betreiber direkt auffordern, Links aus den Ergebnissen bei einer Suche nach ihrem Namen zu löschen. Möglich ist das, wenn die Einträge die Privatsphäre der Person verletzen.
[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]
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