Kritik an EU-Plänen zur Einschränkung der Panoramafreiheit

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Netter Schnappschuss oder illegale Herstellung einer Aufnahme eines urheberechtlich geschützen, temporären Kunstobjekts? Das zu entscheiden könnte schwierig werden, wenn der Entwurf des Rechtsausschuses vom EU-Parlament abgesegnet wird (Bild: Peter Marwan).

Der Rechtsausschuß des Europäischen Parlaments will das Urheberrecht in den Mitgliedsländern vereinheitlichen. Mit dem vorliegenden Entwurf soll die Panoramafreiheit, wie man sie auch in Deutschland kennt, stark eingeschränkt werden. Anwälte befürchten Probleme durch auf Sozialen Netzwerken geteilte Urlaubsfotos.

Nach dem Willen des Rechtsausschuss des EU-Parlaments soll eine “kommerzielle” Nutzung von Fotos dauerhaft im öffentlichen Raum befindlicher Objekte nicht nur wie bisher eine Genehmigung durch den Inhaber der Urheberrechte am Foto voraussetzen, sondern künftig auch eine Genehmigung des Rechteinahbers am fotografierten Objekt. Damit würde in der Europäischen Union die sogenannte Panoramafreiheit abgeschafft. Eine Petition gegen den Vorschlag des Rechtsausschusses haben aktuell knapp 48.000 Menschen unterschrieben. Am 9. Juli 2015 entscheidet das Plenum des EU-Parlaments über den Vorschlag.

“Sollte dieser Vorschlag angenommen werden, könnte dies am Ende tatsächlich auch für Privatmenschen Einschnitte bei der Veröffentlichung von Fotos bedeuten”, erläutert Anwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke. “Allerdings sind gerade historische Gebäude wie zum Beispiel das Brandenburger Tor nicht von dieser Regelung betroffen. Vielmehr geht es ausschließlich um moderne Kunstwerke und architektonische Gebäude, bei denen der Urheber noch keine 70 Jahre verstorben ist.”

Historische Gebäude sind also nicht von den geplanten Regelungen betroffen. “Das macht die Vorschläge im Endergebnis aber nicht viel besser”, kritisiert Solmecke. “Für denjenigen, der ein Bild anfertigt und dieses zum Beispiel bei Facebook hochlädt, würde das bedeuten, dass er zunächst prüfen muss ob das Gebäude überhaupt kreativ gestaltet worden ist und urheberrechtlichen Schutz genießt. Anschließend müsste der Fotograf noch nachforschen, ob der Urheber schon über 70 Jahre verstorben ist.”

Die Grafik bietet einen Überblick über die Rechtslage zur (Panoramafreiheit in Europa. Grün bedeutet, dass der Staat die Panoramafreiheit in seinen Urheberrechtsgesetzen verankert hat (hellgrün: nur für Gebäude). Gelb bedeutet, dass die Veröffentlichung von Abbildungen öffentlicher Werke nur zu nichtkommerziellen Zwecken erlaubt ist. Rot bedeutet, dass es überhaupt keine Panoramafreiheit gibt (Bild: King of Hearts based on Quibik’s work/Lizensiert unter CC BY-SA 3.0)
Die Grafik bietet einen Überblick über die Rechtslage in Europa. Grün bedeutet, dass der Staat die Panoramafreiheit in seinen Urheberrechtsgesetzen verankert hat (hellgrün: nur für Gebäude). Gelb bedeutet, dass die Veröffentlichung von Abbildungen öffentlicher Werke nur zu nichtkommerziellen Zwecken erlaubt ist. Rot bedeutet, dass es überhaupt keine Panoramafreiheit gibt (Bild: King of Hearts based on Quibik’s work/Lizensiert unter CC BY-SA 3.0).

Bereits heute sollten sich Fotografen bewusst sein, dass es die Panoramafreiheit nicht in allen Ländern gibt. So ist zum Beispiel in Belgien die kommerzielle Verwertung von Bildern des Atomiums verboten. In Dänemark ist das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern der Meerjungfrau in Kopenhagen für die Veröffentlichung im kommerziellen Zusammenhang nicht erlaubt. In Frankreich darf der 1889 erbaute Eiffelturm, dessen Erbauer Gustave Eiffel 1923 starb problemlos tagsüber fotografiert werden. Nachts ist er aber tabu, denn die Betreiberfirma SETE (Société d’Exploitation de la Tour Eiffel) hat die Veröffentlichungsrechte an der – erst seit wenigen Jahren – kunstvoll beleuchteten Stahhlkonstruktion.

Entscheiden ist bereits jetzt die Frage, ob eine kommerzielle Verwertung erfolgt. Nutzer, die Bilder zum Beispiel bei Facebook hochladen, gehen dabei irrtümlicherweise von einer privaten Nutzung aus. Tatsächlich räumen Facebook-Nutzer über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem Dienst jedoch gewerbliche Rechte an den Bildern ein. Damit nehmen sie selbst eine kommerzielle Nutzung vor. Zwar gibt es in den Ländern, in denen es keine Panoramafreiheit gibt, noch keinerlei Abmahnungen gegen Facebook-Nutzer – das Abmahnphänomen ist allerdings auch vor allem ein deutsches Problem. Hierzulande könnte die Einschränkung oder Abschaffung der Panoramafreiheit daher auch einschneidende Konsequenzen haben.

Die CSUnet-Vorsitzende, Verkehrsstaatssekretärin Dorothee Bär kritisiert die angedachte Einschränkung der Panoramafreiheit als blanken Unsinn. “Die EU darf die so genannte Panoramafreiheit nicht einschränken. Jeder Urlauber und jede Hobbyfotografin oder -fotograf muss auch künftig im öffentlichen Raum Gebäude und Kunstwerke fotografieren und die Fotos in soziale Netzwerke einstellen können, ohne dass er einen Stab von Anwälten mit der Rechteabklärung beschäftigen muss”, so Bär in einer Pressemitteilung. Der CSUnet befürchtet dennoch, dass das EU-Parlament am 9. Juli einer Empfehlung des Rechtsausschusses zur Verschärfung des Urheberrechts folgt.

Umstrittene Panoramafreiheit: Netter Schnappschuss oder illegale Herstellung einer Aufnahme eines urheberechtlich geschützen, temporären Kunstobjekts? Das zu entscheiden könnte schwierig werden, wenn der  Entwurf des Rechtsausschuses vom EU-Parlament abgesegnet wird (Bild: Peter Marwan).
Netter Schnappschuss oder illegale Herstellung einer Aufnahme eines urheberechtlich geschützen, temporären Kunstobjekts? Das zu entscheiden könnte, schwierig werden, wenn der vorliegende Entwurf des Rechtsausschuses vom EU-Parlament abgesegnet wird (Bild: Peter Marwan).

Die Panoramafreiheit ist im deutschen Urheberrechtsgesetz in Paragraf 59 geregelt und bestimmt, dass Sachaufnahmen dann zulässig ist, wenn sie von einem öffentlich frei zugänglichen Ort angefertigt werden. Nach derzeitiger Rechtslage ist in Deutschland die Veröffentlichung von Bildern von dauerhaft bestehenden Gebäuden und Kunstwerken im öffentlichen Raum erlaubt. Bilder, die im Rahmen der Panoramafreiheit hergestellt wurden, dürfen auch für kommerzielle Zwecke, also etwa Reiseführer und Blogs, verwendet werden. Ein Verbot besteht lediglich bei temporären Kunstwerken. Dazu gehörte etwa der vor 20 Jahren von Christo verhüllte Reichstag.

[mit Material von Anja Schmoll-Trautmann, CNET.de]

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