Facebook Share Button: Erster Nutzer wegen Teilen eines Artikels abgemahnt

Ein Fotograf hat die Inhaberin einer Fahrschule wegen Benutzung des Facebook Share Button unter einem Artikel der Bild-Zeitung abgemahnt. In dem Artikel ging es um Marco Reus und dessen Fahrt mit einem gefälschten Führerschein. Der Fotograf hatte den Fußballspieler fotografiert, als dieser aus seinem Autor ausstieg. Er beschwerte sich mit der Abmahnung, darüber, dass das von ihm aufgenommene Bild bei Facebook geteilt wurde ohne dass er als Urheber genannt wurde, und verlangt 1800 Euro. Darauf hat jetzt die Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke hingewiesen.
“Diese Abmahnung ist für den Nutzer besonders überraschend”, erklärt der dort beschäftigte Anwalt Christian Solmecke in einer Mitteilung. “Beim Teilen eines Beitrags über den Share Button wird nämlich immer automatisch ein verkleinertes Vorschaubild gezeigt, auf das der Nutzer keinen Einfluss hat. Er kann weder verhindern, dass das Bild gezeigt wird, noch kann er die Größe des Bildes so variieren, dass eventuell noch der Name des Urhebers sichtbar wird.” Das ist ein entscheidender Unterschied zum Teilen eines Links direkt bei Facebook: Dabei kann das Vorschaubild entfernt oder sogar bearbeitet werden.
Laut Solmecke sind nun Blog-Betreiber und Online-Medien in der Pflicht: “Sie müssen dafür sorgen, dass alle Bilder, die sie auf ihrer Webseite posten, auch über die sozialen Netzwerke geteilt werden dürfen. Und zwar notfalls auch ohne Nennung des Urhebers. Ansonsten müssen sie mit Regressansprüchen der abgemahnten Nutzer rechnen.” Ein entsprechendes Urteil hatte das Landgericht Frankfurt bereits im Sommer 2014 gefällt (Aktenzeichen 2-03 S 2/14). Solange die “Teilen”-Funktion genutzt wird, vergebe der Seitenbetreiber konkludent eine Lizenz an den geteilten Inhalten.

Blog-Betreiber dürfen laut Solmecke den Share Button nur anbringen, “wenn die zum Teilen vorgeschlagenen Bilder auch mit so weitreichenden Lizenzen versehen worden sind, dass sie in den sozialen Netzwerken weiter verteilt werden dürfen.” Sie sollten sich dem Anwalt zufolge von Fotografen oder Anbietern von Bilddatenbanken daher die entsprechenden Rechte vorher einräumen lassen, etwa dadurch, dass im Lizenzvertrag geregelt ist, dass die eingekauften Bilder auch in den sozialen Netzwerken verwendet werden dürfen. Und um spätere Problem auszuschließen, sollten die möglichst konkret benannt werden. Außerdem müssten Blogbetreiber dafür sorgen, dass die Urhebernennung im Artikel so platziert wird, dass diese auch beim Teilen in den sozialen Netzwerken sichtbar bliebt.
Nutzer, die den “Teilen”-Button verwenden wollen, hätten zusätzlich das Problem, dass sie eigentlich vorher die Rechtefrage klären müssten, um einer möglichen Haftung zu entgehen.”Das ist ein Ding der Unmöglichkeit”, meint Solmecke. Er rät daher, den Share Button nur auf bekannten Webseiten zu verwenden: “Hier besteht am ehesten die Wahrscheinlichkeit, dass die Rechte ordentlich eingeholt worden sind. Außerdem gibt es im Abmahnfall einen solventen Ansprechpartner, bei dem der einzelne Nutzer Regress nehmen kann”, denn Nutzer können von sich aus nichts gegen das Vorschaubild tun.
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