Urteil: Mitglieder einer Mailingliste können nicht ohne weiteres rausgeworfen werden

Das Amtsgericht Hamburg hat entschieden, dass es sich beim Zugang zu einer Mailliste um einen dauerhaften Nutzungsvertrag handelt, der kündbar ist. Eine Kündigung muss allerdings den in Paragraf 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches festgelegten Regeln entsprechen, es muss also ein wichtiger Kündigungsgrund vorliegen. Darauf hat die Kanzlei Ferner in ihrem Blog jetzt hingewiesen.
Solch ein wichtiger Grund kann nicht durch das Verhalten außerhalb der Mailliste liegen. Auch eine einzelne, kontrovers diskutierte Idee in Form eines Beitrags kann kein Kündigungsgrund, so die Ansicht des Amtsgerichts Hamburg.
In dem Verfahren ging es um ein Mitglied einer Mailliste, das von deren Betreiber hinausgeworfen wurde – offenkundig auch oder gar vor allem aufgrund persönlicher Differenzen zwischen. Dreh- du Angelpunkt des Streits war ein Beitrag, mit dem das Mitglied eine erhebliche Kontroverse ausgelöst hat. Das Gericht stellte fest, dass sich das betroffene Mitglied recht kritisch verhalten hat – aber letztlich keinen Verstoß erkennen können, der den Rauswurf gerechtfertigt habe.
Das sieht die Kanzlei Ferner etwas anders: Eine Mailliste sei ein soziales Miteinander, das von Umgangsformen lebt – im Netz auch als “Netiquette” bekannt. Die Teilhabe an sozialen Gemeinschaften ist ihrer Ansicht nach von sozialem Frieden geprägt – im Netz ebenso wie im Leben außerhalb des Netzes. Die Kanzlei verweist dabei auf das Mietrecht, wo eine Kündigung bei anhaltender Störung des Hausfriedens ein wichtiger Grund nach Paragraf 314 BGB sein kann.
“Dieser Gedanke lässt sich ebenso auf Foren und Maillisten übertragen. Ob es im vorliegenden Fall bereits zu einer anhaltenden Störung des Friedens auf der Mailliste kam, kann jedoch auf Grund des kurzen Sachverhalts beim Amtsgericht nicht bewertet werden“, so Jens Ferner im Blog der Kanzlei. Er empfiehlt: “Wer an einer Mailliste oder einem Forum teilnimmt, der kann nicht willkürlich wieder rausgeworfen werden. Man braucht zumindest handfeste Gründe. Insofern ist Betreibern zu raten, gut zu überlegen, wann jemand einer Mailliste beziehungsweise eines Forums verwiesen wird.” Zum “virtuellen Hausrecht” hält die Kanzlei auf ihrer Website eine ausführliche Darstellung bereit.
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