Das Verfassungsgericht lehnte die Beschwerden über den Hacker-Paragraphen ab. Genauer: Drei Beschwerden über das Gesetz, das als Hackerparagraph bekannt ist, wurden abgelehnt, so heißt es heute in TheInquirer. Kurzum: Nur die Absicht zum Datendiebstahl oder -missbrauch erlaubt es, den Paragraphen anzuwenden.
Wer den Paragraphen, der seit zwei Jahren Administratoren und Sicherheitsexperten verunsicherte, angeht, stellen die Richter deutlich klar: Die »Absicht zur Ausspähung oder zum Abfangen von Daten« würden die Tat erst strafbar machen. Wer Gutes tun will, kann die umstrittenen Tools also weiterhin nutzen – jetzt auch ohne Gewissensbisse. (Manfred Kohlen)