Haftungsbeschränkung bei IT-Dienstleistungen
Juristisch vor Schaden sichern – aber wie?

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Sind Haftungsbeschränkungen in AGB wirksam?

Haftungsbeschränkung bei IT-Dienstleistungen

Haftungsrisiken bereiten IT-Unternehmern häufig gewaltige Kopfschmerzen. Ein einziger Haftungsfall kann den Unternehmer bereits die Existenz kosten. Werden etwa versehentlich Daten des Kunden gelöscht, geht der Schaden leicht in die Hunderttausende.
Eine Möglichkeit, das eigene Risiko erträglicher und kalkulierbarer zu gestalten, sind vertragliche Regelungen, die die eigene Haftung ausschließen oder wenigstens beschränken. In der Praxis werden hierzu in der Regel vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet. Der Spielraum, den Gesetzgebung und Rechtsprechung für vorformulierte Haftungsbeschränkungen den Unternehmern belassen haben, ist jedoch sehr eng. Die Erfahrung zeigt, dass viele in der Praxis verwendete Klauseln den rechtlich zulässigen Rahmen überschreiten. Das führt dazu, dass Unternehmer sich häufig zu Unrecht auf der sicheren Seite wähnen und die notwendige Risikovorsorge vernachlässigen.

Welche sind unwirksam?

Haftungsbeschränkung bei IT-Dienstleistungen

Unwirksam sind z. B. Klauseln, mit denen Unternehmer ihre Haftung für Schäden an Kundeneigentum gegenständlich einschränken. Haftungsausschlüsse für Folgeschäden sind gleichfalls regelmäßig unwirksam. Solche Klauseln sind dennoch häufig in AGB von IT-Unternehmen zu finden.
Erst letztes Jahr erklärte der Bundesgerichtshof (BGH) Klauseln eines Betreibers von Autowaschanlagen, die eine solche Haftungsbeschränkung enthielten, für unwirksam. Der BGH führte hierzu aus, dass die verwendeten Haftungsausschlüsse dem berechtigten Vertrauen des Kunden, sein Eigentum unbeschädigt zurück zu erhalten, widerspreche. Der Kunde erwarte, dass der Betreiber in allen Fällen, in denen er schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz leiste. Diese Erwartung sei gerechtfertigt, weil allein der Betreiber durch regelmäßige Wartung und Kontrolle seiner Anlage Schäden verhindern könne. Der Kunde hingegen habe auf den Waschvorgang keinen Einfluss. Für Folgeschäden sei jedenfalls insoweit Schadensersatz zu leisten, als die Schäden vorhersehbar und typisch sind.

Und was haben Autowaschanlagen mit IT zu tun?

Haftungsbeschränkung bei IT-Dienstleistungen

Unternehmer sollten nicht dem Irrtum unterliegen, dass die zitierte Entscheidung des BGH nur Betreiber von Autowaschanlagen betrifft. Die Entscheidung spiegelt vielmehr eine generelle Tendenz in Gesetzgebung und Rechtsprechung wieder, Haftungsbeschränkungen in AGB weitgehend zurück zu drängen, sofern die Haftungsbeschränkungen den Kernbereich der Leistungspflichten des Unternehmers tangieren.

Die beiden Kernargumente des BGH – der Unternehmer könne das Schadensrisiko besser beherrschen, und ein Kunde erwarte, dass sein Vertragspartner für schuldhaft verursachte Schäden einstehe – lässt sich ohne weiteres auch auf die IT-Branche übertragen.

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Haftungsausschluss für vorhersehbare und typische Folgeschäden – hierzu zählen z. B. die Kosten für die notwendige Datenwiederherstellung – auch im IT-Bereich unwirksam ist.

Folgen für die Praxis: Schwer kalkulierbare Haftungsrisiken

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In der Praxis führt die Rechtsprechung zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Es wird beispielsweise häufig nicht eindeutig zu beantworten sein, welche Folgeschäden bei fehlerhafter Erbringung einer vertraglichen Leistung vorhersehbar und typisch sind. Umso wichtiger ist es deshalb, möglichen Haftungsgefahren vorzubeugen, z. B. durch den Abschluss einer angemessenen Betriebshaftpflichtversicherung. Ferner empfiehlt es sich, die eigenen AGB auf ihre Zulässigkeit hin überprüfen zu lassen, bevor man sie verwendet. Denn es besteht zu einen die Gefahr, dass die Unwirksamkeit nur eines Klauselteils die gesamte Klausel, d. h. auch den wirksamen Teil, erfasst. Zum anderen bieten unwirksame AGB eine hervorragende Angriffsfläche für Konkurrenten und Abmahnvereine.

Markus Kexel, LL.M. (University of London)
Rechtsanwalt
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