eBay und Recht
Tipps und Tricks zu eBay
1.Kostenloser eBay-Browser
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Nutzen Sie statt Ihres normalen Internet-Browsers für eBay besser den kostenlosen Lauge-Browser. Dieses Tool ermöglicht Ihnen die einfache Auswahl der laufenden Auktionen. Dabei können störende Angebote ausgefiltert werden. Ferner sieht man in der Listenansicht auch die Versandkosten und die Restlaufzeit. Sehr interessant ist der Bewertungsfilter, der einzelne Mitglieder transparent darstellt. Auf diese Weise entscheiden Sie leichter, wer als Handelspartner in Frage kommt.
2.eBay-Kostenrechner
Unter www.jbaysoft.de finden Sie einen eBay-Kostenrechner, der alle Eventualitäten einkalkuliert. Das Programm ist kostenlos und verfügt zudem über eine Online-Aktualisierung der Gebühren.
3.Optimale Startzeit ermitteln
Wollen Sie bei eBay bestmöglich verkaufen, schauen Sie sich das Resultat ähnlicher Angebote zu verschiedenen Endzeiten an. So sollten Sportangebote nicht samstags gegen 18 Uhr auslaufen dann läuft die Sportschau!
4.Fotos überzeichnen
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Bearbeiten Sie Fotos für eBay-Auktionen immer etwas heller und erhöhen Sie den Kontrast etwas. Viele Monitore sind viel zu dunkel eingestellt. Außerdem wirken überzeichnete Farben etwa mit einem Programm wie Paint Shop Pro retuschiert lebendiger und attraktiver für Käufer.
5.Bilder separat hosten
Anstatt für ein zweites und drittes Bild bei eBay-Gebühren zu zahlen, können Sie diese auch bei einem kostenlosen Webspace-Provider hochladen und bei eBay als HTML-Link in der Form einfügen. Diese Vorgehensweise ist von eBay abgesegnet. Alternativ bekommen Sie eine kostenlose Bildergalerie bei www.lauge.de.
6.Verbotene Artikel
Bei eBay darf nicht alles verkauft werden. Was bei eBay nicht angeboten werden darf, finden Sie unter pages.ebay.de/help/policies/items-ov.html aufgeführt.
7.Gewährleistung ausschließen
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Verkaufen Sie privat oder sind Sie und Ihr Handelspartner Gewerbetreibende, können Sie die gesetzlich vorgegebene Gewährleistung beschränken oder ganz ausschließen. Dies muss jedoch explizit in der Artikelbeschreibung stehen und zwar genauso prominent wie die restliche Beschreibung des Angebots. Das Kleingedruckte im wörtlichen Sinne wird vor Gericht nicht akzeptiert.
8.Widerrufsrecht aus Käufersicht
Gewerbliche Händler müssen Käufern im Rahmen des Fernabsatzrechts zwei Wochen Widerrufsrecht einräumen. Diese zwei Wochen gelten aber nur, wenn der Verbraucher vor dem Vertragsabschluss entsprechend belehrt wurde. Das heisst, dass die Belehrung in der Artikelbeschreibung stehen muss. Zudem darf diese Belehrung auch auf der Rechnung nicht fehlen. Andernfalls gilt für den Verbraucher keine explizite Frist.
In jedem Falle reicht dem Käufer eine E-Mail innerhalb der Frist, dass er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht. Danach sollte er die Ware möglichst zeitnah zurücksenden, was aber nicht unbedingt innerhalb der zwei Wochen geschehen muss.
9.Widerrufsrecht formulieren
Wie überall ist es wichtig, die Belehrung über das Widerrufsrecht juristisch einwandfrei zu formulieren. Wie eine solche Belehrung auszusehen hat, damit Sie juristisch nicht anreifbar sind, lesen Sie beispielsweise im Internet unter www.schloemer-sperl.de und www. mein-recht-im-netz.de.
10.Kostenlose Rücksendung
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Wer als Käufer bei einem gewerblichen eBay-Händler von seinem Widerrufsrechts Gebrauch macht, kann bei einem Warenwert über 40 Euro die Rücksendung zu Lasten des Verkäufers vornehmen.
11.Rückgabe statt Widerrufsrecht
Um den Tücken des Widerrufsrechts auszuweichen, kann ein Gewerbetreibender stattdessen dem Käufer das Rückgaberecht einräumen. Das bedeutet, dass der Käufer in jedem Fall also auch bei Produkten unter 40 Euro die Ware kostenfrei zurücksenden kann. Allerdings muss er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist nicht nur die Rückgabe kundtun, sondern dem Verkäufer auch tatsächlich die Produkte zurücksenden. Der Clou ist psychologischer Natur: Es ist einfacher, auf den Senden-Button des E-Mail-Programms zu drücken, um sein Widerrufsrecht wahrzunehmen, als tatsächlich zur Post zu gehen und das Paket abzuschicken.
12.eBay-Käufer ausschließen
Neue Mitglieder ohne Bewertungspunkte können Sie in der Artikelbeschreibung ausschließen. Sollte dennoch ein eBay-Neuling bieten, können Sie den Handel ablehnen. Gleiches gilt, wenn Sie andere Ausschlusskriterien festlegen, beispielsweise »Teilnehmen dürfen nur Bieter mit mindestens 95 Prozent positiver Bewertungen«.
13.Bewerten Sie professionell
Bleiben Sie auch bei negativen Bewertungen Ihres Handelspartners mit Ihren Formulierungen auf dem Teppich. Eine kritische Bewertung reicht, damit sich Auktionsteilnehmer ein negatives Bild des Handelspartnes machen können. Ist Ihre Aussage hingegen beleidigend oder sogar unwahr, kann Ihr Handelspartner straf- oder zivilrechtlich gegen Sie vorgehen und neben der Löschung der Bewertung auch Schadensersatz wegen Geschäftsschädigung verlangen.