Bundesverfassungsgericht prüft Überwachung durch GPS
Die Verwertbarkeit der Überwachungsdaten könnte gegen die Verfassung verstoßen
Das Bundesverfassungsgericht hat heute in Karlsruhe mit einer Anhörung zur Zulässigkeit der polizeilichen Überwachung mit dem Navigationssystem GPS begonnen. Anlass ist die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen Mitglieds der “Antiimperialistischen Zellen”, der wegen Verletzung seiner Privatsphäre und gegen Verwertung der aus der GPS-Observation gewonnen Erkenntnisse klagt. Bei GPS kann die räumliche Position eines Objekts mit einer Genauigkeit zwischen 20 m und 100 m bestimmt werden.
Durch ein Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 wurden Ermächtigungsgrundlagen für den Einsatz technischer Hilfsmittel zu Zwecken der Strafverfolgung geschaffen. Die Vorschrift erlaubt neben der Herstellung von Bildern und Bildaufzeichnungen die “Verwendung sonstiger besonderer, für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Täters”.
Der Beschwerdeführer verübte 1995 als Mitglied der “Antiimperialistischen Zellen” vier Sprengstoffanschläge. Das Oberlandesgericht (OLG) hat ihn deshalb im Jahr 1999 unter anderem wegen gemeinschaftlichen Mordversuchs in vier Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt. Bei der Beweiswürdigung stützte sich das OLG maßgeblich auf Erkenntnisse aus verschiedenen Observationsmaßnahmen. Unter anderem war in den PKW des Mitangeklagten ein Empfänger des GPS installiert worden, mit dessen Hilfe die räumliche Position des Fahrzeugs bis auf 50 m genau bestimmt werden konnte, nachdem der Mann zuvor zwei in das Fahrzeug eingebaute Peilsender entdeckt und funktionsunfähig gemacht hatte.
Durch die Auswertung der über ca. 2,5 Monate erhobenen Positionsdaten konnten die Fahrbewegungen, Standorte und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollzogen werden. Die gleichzeitige Durchführung verschiedener gegen ihn gerichteter Observationsmaßnahmen sei verfassungswidrig gewesen, so der Betroffene. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse hätten nicht verwertet werden dürfen. (mk)
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