Rechteinhaber dürfen in Filesharing-Verfahren mit richterlicher Genehmigung von Netzbetreibern erfragen, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nun mit der Frage, ob die Daten des Anschlussinhabers aufgrund des gleichen Beschlusses auch von einem Wiederverkäufer von Telekom-Anschlüssen herausgegeben werden dürfen.
Rechteinhaber dürfen in Filesharing-Verfahren mit richterlicher Genehmigung von Netzbetreibern erfragen, wem eine IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet war. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich nun mit der Frage, ob die Daten des Anschlussinhabers aufgrund des gleichen Beschlusses auch von einem Wiederverkäufer von Telekom-Anschlüssen herausgegeben werden dürfen.