Vodafone nimmt Pläne für Drosselung bei Kabelkunden zurück

Die seit Anfang November umgesetzten Maßnahmen waren erst diese Woche einem größeren Publikum bekannt geworden. Nachdem ein Sprecher sie Medien gegenüber zunächst bestätigt hatte, redet sich der Konzern jetzt damit heraus, dass es sich um ein “Pilotprojekt” gehanddlt habe.
Vodafone wird die in den AGB des von ihm übernommenen Netzbetreibers Kabel Deutschland seit langem festgeschriebene Obergrenze von 10 GByte für File-Sharing-Traffic nun doch nicht durchsetzen. Nachdem ein Sprecher zunächst bestätigt hatte, dass die durch den Blog Werdrosselt.de öffentlich bekannt gewordene Drosselung bei Kunden mit hohem File-Sharing-Traffic in den kommenden Wochen in ganz Deutschland umgesetzt werden solle, macht das Unternehmen jetzt einen Rückzieher. Gestern Abend erklärte es gegenüber Spiegel Online: “Es handelte sich hierbei um ein Pilotprojekt.”
Anfang der Woche hieß es noch, die im November in einigen Regionen ohne weitere Ankündigung begonnene Drosselung solle in den kommenden Wochen in ganz Deutschland umgesetzt werden. Das klingt jetzt ganz anders: “Die bisherigen Ergebnisse des Tests bewegen uns dazu, die Maßnahme nicht fortzuführen. Damit entfallen zugleich auch sämtliche Beschränkungen für Filesharing-Dienste – sowohl die ab einem Verbrauch von 10 Gigabyte als auch die bereits seit längerem bestehenden ab einem Verbrauch von 60 Gigabyte”, zitiert Spiegel Online einen Unternehmenssprecher.
In den AGB des von Vodafone übernommenen Netzbetreibers Kabel Deutschland ist seit langem eine Obergrenze von 10 GByte für File-Sharing-Traffic festgeschrieben. Allerdings griff das Unternehmen tatsächlich erst ab 60 GByte pro Tag ein. Die Datenübertragungsrate wurde dann für diesen Datenverkehr auf 100 KBit/s reduziert. Andere Anwendungen wie Web-Surfen, E-Mail-Versand- und Empfang aber auch Video-Streaming und Chats sollten unter der Beschränkung nicht leiden.
Das setzt allerdings voraus, dass sich der Netzbetreiber den Datenverkehr umfassend anschaut. Das wurde in der Vergangenheit schon heftig kritisiert. Umstritten ist zudem, was unter “File-Sharing-Anwendungen” genau verstanden wird. Vodafone selbst definiert die in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (PDF) recht vage: “Lädt ein Kunde an einem Kalendertag ein Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB herunter, ist Vodafone berechtigt, die ihm zur Verfügung stehende Übertragungsgeschwindigkeit ausschließlich für File-Sharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 KBit/s zu begrenzen.”
Unter diesen Voraussetzungen wäre allerdings zum Beispiel denkbar, dass nach dem Download von Dateien ein als File-Sharing eingestufter Datenverkehr – zum Beispiel ein Windows-Update nach dem neuen Verfahren oder Updates für Spiele von zahlreichen Anbietern – gedrosselt wird.

Mit der nun gemachten Aussage ist Vodafone künftig – zumindest theoretisch – noch großzügiger als bisher, da auch die ungeschriebene 60-GByte-Obergrenze wegfällt. Allerdings sollten Nutzer, die damit Probleme haben, sich erst wirklich freuen, wenn die entsprechende Passage auch in den AGB geändert wurde. Denn ansonsten steht es Vodafone jederzeit frei, die gemachte Aussage erneut zu revidieren.
Außerdem bleibt die Obergrenze von 1 TByte bei den beiden im September eingeführten Tarifen “Internet & Phone 200 V” sowie “Komfort Vielfalt HD 200 V” bestehen. Die sind aber dafür auch 20 Euro pro Monat günstiger als Kabelanschlüsse bei Vodafone, die kein monatliches Höchstvolumen vorschreiben. Dem Anbieter zufolge liegt das durchschnittliche monatlich übertragene Datenvolumen seiner Kunden mit 200-MBit/s-Anschlüssen derzeit bei 276 GByte, bei Kunden mit 100-MBit/s-Anschluss seien es 109 GByte.
Die Deutsche Telekom hatte 2013 ihre Pläne zur anwendungsspezifischen Drosselung von Internetzugängen nach erheblichem Protest in Bevölkerung und Politik, wieder aufgegeben. Der Fall lag allerdings etwas anders. Denn obwohl das der Konzern stets vehement zurückwies, lag doch der Verdacht nahe, das mit der Drosselung indirekt die Nutzung eigener Angebote gefördert werden sollte, da diese – insbesondere Entertain – ausdrücklich davon ausgenommen waren.