Recht auf Vergessen: Deutschland liegt bei Löschanfragen auf Platz 2

Google hat die bislang erhaltenen Löschanfragen in einem umfangreichen Schreiben nach Ländern aufgeschlüsselt. Damit beantwortet es einen Fragenkatalog der EU-Datenschutzbehörden. Demnach erreichten den Konzern bis 18. Juli 91.000 Löschanträge. Betroffen sind über 328.000 URLs. Die Antragsteller nehmen damit ihr “Recht auf Vergessen” wahr, das ihnen der Europäische Gerichtshof im Mai zugesprochen hatte. Laut dem Urteil ist Google verpflichtet unter bestimmten Umständen, personenbezogene Suchergebnisse zu löschen.
Wie der Internetkonzern mitteilt, erreichten ihn 5500 Löschanträge aufgrund dänischen Rechts, 7500 unter italienischem Recht sowie 8000 nach spanischem Recht. 12.000 Anträge, die 44.000 URLs betrafen, kamen aus Großbritannien. Mit 16.500 Anträgen zu Verweisen auf etwa 57.000 URLs lag Deutschland auf dem zweiten Platz. Die meisten Anträge stammten aus Frankreich. Von dort gingen 17.500 Anträge bei Google ein, die auf die Löschung von Links zu rund 58.000 URLs zielten.
53 Prozent der Anfragen kam Google europaweit nach und löschte die Links. Es lehnte 32 Prozent der Löschanträge ab, diese Suchergebnisse sind in den jeweiligen Ländern weiterhin zugänglich. Bei den übrigen Anfragen bat Google die Antragsteller um mehr Informationen.
Mitarbeiter bewerten die per Webformular eingegangenen Anfragen individuell. Aus diesem Grund sah sich Google zu einer “erheblichen Personalaufstockung” gezwungen. Bei erfolgreichen Anträgen werden Links wie gewünscht bei Suchanfragen mit dem Personennamen aus den Ergebnislisten von Google-Suche, Bildersuche sowie Google News entfernt. Allerdings sind die gleichen URLs mit anderen Begriffen oder anderen Google-Versionen immer noch auffindbar.
Das Schreiben an die Vorsitzende der Artikel-29-Datenschutzgruppe folgt einem Treffen der EU-Datenschützer mit Google, Microsoft und EU. Peter Fleischer, beim Internetkonzern weltweit für Datenschutzbelange zuständig, beantwortet darin ihren Fragenkatalog – und macht “im Interesse der Transparenz” auch die Antworten öffentlich. Googles oberster Datenschützer räumt außerdem eigene Ratlosigkeit hinsichtlich des EU-Rechts ein. “Unsere Herangehensweise wird nicht statisch sein”, schreibt er. “Wir wissen, dass sie sich im Lauf der Zeit verändern wird, da Datenschutzbehörden und Gerichte Richtlinien vorgeben und wir alle durch Erfahrung lernen.”
Laut Fleischer muss sich Google im Allgemeinen auf die Angaben der Antragsteller verlassen, kann sich deren Richtigkeit aber nicht sicher sein. “Wie sich herausstellte, wurden einige Anfragen mit falschen oder ungenauen Informationen begründet”, heißt es weiter. Selbst bei zutreffenden Informationen sei nicht auszuschließen, dass wesentliche Tatsachen ausgelassen wurden. “Daher kann es vorkommen, dass wir relevante Zusammenhänge nicht zur Kenntnis bekommen, die dafür sprächen, dass ein Suchergebnis zugänglich bleibt.” Vorgekommen sei auch, dass Antragsteller URLs mit ihrem Namen sperren wollten – sie aber tatsächlich andere Personen mit dem gleichen Namen betrafen.
Google hat inzwischen seine Nutzer um Stellungnahmen zum Recht auf Vergessen gebeten. Dass das EuGH-Urteil nicht sinnvoll umzusetzen ist, erklärte unlängst das Oberhaus des britischen Parlaments. Im Bericht eines Ausschusses wurde die Entscheidung als “unzumutbar”, “nicht umsetzbar” und “falsch” kritisiert.
Harsche Kritik am Urteil übte auch Johannes Masing, Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. In einer 24-seitigen Auseinandersetzung mit der EuGH-Entscheidung kam er zu dem Schluss, dass sie ein Ungleichgewicht zwischen Persönlichkeitsrechten und Kommunikationsfreiheit schaffe, das “die liberalen Linien des Äußerungsrechts zu unterlaufen droht”. Er machte außerdem darauf aufmerksam, dass das Urteil die potenziellen Einflussmöglichkeiten der Suchmaschinen sogar noch verstärkt. Für grundsätzlich falsch hält Masing, den Suchmaschinenbetreibern die Aufgabe zuzuweisen, zwischen den Grundrechten abzuwägen.

[mit Material von Bernd Kling, ZDNet.de]
<!– Tipp: Wie gut kennen Sie Google? Testen Sie Ihr Wissen – mit 15 Fragen auf ITespresso.de. –>Tipp: Wie gut kennen Sie Google? Testen Sie Ihr Wissen – mit dem Quiz auf silicon.de.