Verkauf von Software-Lizenzen ist rechtswidrig
Das Landgericht München I hat einer Klage von Oracle entsprochen. Das Unternehmen hatte ein Verfahren zur einstweiligen Verfügung gegen den Münchner Softwareanbieter Usedsoft angestrengt, der sich auf den Handel mit gebrauchter Software spezialisiert hat.
In der Entscheidung heisst es, der Handel und Weiterverkauf von gebrauchten Softwarelizenzen verstoße gegen das Urheberrecht, wenn die Lizenz unabhängig vom Datenträger weitergegeben werde. Die Richter begründeten dies damit, dass der so genannte urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz nicht greife. Dieser besagt, dass die Nutzungsgebühren für den Rechteinhaber eines urheberrechtlich geschützten Werkes mit dem Verkauf von Vervielfältigungsstücken, wie beispielsweise einer CD, abgegolten sind. Da jedoch Oracle seine Software zum überwiegenden Teil per Download vertreibe, komme dieser Grundsatz nicht zur Anwendung.
Mit dem aktuellen Urteil hat das Münchener Landgericht nun “einen Präzedenzfall geschaffen”, ist Oracle überzeugt. Die rechtliche Grundlage für Geschäftsmodelle dieser Art sei nicht mehr vorhanden. Usedsoft hat aber bereits Berufung eingelegt. Zudem empfiehlt das Unternehmen den Kunden, beim Kauf auf einen Datenträger zu bestehen, um die Software später weiter verkaufen zu können. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Vor wenigen Wochen hat Pragmatrade mit einem ähnlichen Geschäftsmodell auf sich aufmerksam gemacht. “Wir sehen momentan keinen Grund an unserem Geschäftsmodell etwas zu ändern”, äußerte sich Pressesprecher Tobias Kollewe zum Urteil, “denn wir gehen nicht davon aus, dass die Entscheidung in höheren Instanzen hält.” Vorsichtig werde man in Zukunft aber auch bei Pragmatrade sein. “Wir vermitteln Lizenzen, sofern es die Lizenz-Bedingungen erlauben. Bei Oracle-Angeboten werden wir in nächster Zeit genauer hinsehen, allein schon um unsere Kunden zu schützen”, so Kollewe.
Kollewes optimistische Einschätzung stützt sich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 2000. “Dieser hat festgestellt, dass am Weiterverkauf von entbündelter Software an Verbraucher grundsätzlich nichts zu beanstanden sei”, erläuterte Kollewe. Aus der so genannten OEM-Entscheidung geht hervor “dass ein Softwareunternehmen keine Ansprüche gegen einen mit ihm vertraglich nicht verbundenen Händler geltend machen kann, wenn dieser ausdrücklich als OEM-Software gekennzeichnete Ware als Software, die nur mit einem neuen PC vertrieben werden soll, isoliert an einen Verbraucher veräußert.” (dd)