Verbraucherzentrale rät zu Widerspruch gegen Inverssuche bei Telefonauskunft

Big DataData & StoragePolitikRechtSicherheit

Bisher erhielt man über die Telefonauskunft nur die Telefonnummer und die Adresse von Teilnehmern, wenn man diese namentlich kannte. Künftig geht es auch wieder anders herum: Über die Telefonauskunft oder über Verzeichnisse im Internet oder auf CD wird es nach dem neuen Telekommunikationsgesetz möglich sein, anhand einer Telefonnummer den Namen und die Anschrift des Rufnummern-Inhabers zu erfragen.

Allerdings ist diese Inverssuche nur dann erlaubt, wenn die Kunden gegen die Einbeziehung ihrer Daten keinen Widerspruch erhoben haben. Genau dazu rät jedoch die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt. Aus Datenschutzgründen sei es empfehlenswert, jegliche Datenweitergabe zu verhindern.

Kunden der Deutschen Telekom erhalten etwa mit ihrer Telefonrechnung einen entsprechenden Hinweis zu der rechtlichen Neuerung. Wird nicht widersprochen, wandern die vorhandenen Datensätze nach Ablauf von vier Wochen auch in die Inverssuche. (dd)

Weitere Infos:

Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt

Lesen Sie auch :