Verkehrsrechtsexperten fordern praxistaugliche Regelungen für Dashcams

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Dashcams: DrivePro 220 (Bild: Transcend)

Aktuell ist weder in Deutschland noch den Nachbarländern die Rechtslage geklärt. Damit ist auch offen, inwieweit Aufnahmen von Dashcams vor Gericht verwertbar sind. Verboten ist und soll es auch bleiben, dass Aufnahmen ohne Zustimmung der Betroffenen veröffentlicht werden.

In seinen Empfehlungen (PDF) hat der 54. Deutsche Verkehrsgerichtstag in Goslar auch zu den zunehmend beliebteren Dashcams in Fahrzeugen Stellung genommen. Darin wird zunächst einmal beklagt, dass weder in Deutschland noch den Nachbarländern die Rechtslage geklärt und damit auch die Frage offen ist, inwieweit Aufnahmen dieser Kameras vor Gericht verwertbar sind.

Dashcams: DrivePro 220 (Bild: Transcend)
Die DrivePro 220 von Transcend nimmt nur auf, wenn aufgrund der Daten vom Beschleunigungssensor eine Gefahrensituation vermutet wird und entspricht damit schon den Wünschen der Verkehrsrechtsexperten (Bild: Transcend)

Die Experten empfehlen daher “eine gesetzliche Regelung, die auf der Basis des europäischen Datenschutzrechts möglichst ein einheitliches Schutzniveau innerhalb der EU gewährleistet.” Ein generelle Verbot oder eine generelle Zulassung ist ihrer Auffassung nach nicht die Lösung. Es sei vielmehr ein “sachgerechter Ausgleich zwischen Beweisinteresse und Persönlichkeitsrecht durch den Gesetzgeber geboten.”

Eine Möglichkeit wäre, dass die Aufzeichnung nur anlassbezogen erfolgt, so wie das zum Beispiel bei der von Aiptek als “Crash-Cam” beworbenen x-Mini oder der DrivePro 220 von Transcend der Fall ist. Eine andere Möglichkeit ist, dass Aufnahmen jeweils nach kurzer Zeit wieder automatisch überschrieben werden, was allerdings auch heute schon viele Geräte tun. Als Beweismaterial sollten die Aufnahmen aber nur bei schwerwiegenden Verkehrsverstößen herangezogen werden. Die Veröffentlichung der Aufnahmen sollte, sofern sie personenbezogene Daten enthalten, nach Ansicht der Verkehrsrechtsexperten untersagt werden.

Der Car Camcorder X-mini von Aiptek  (Bild: Aiptek).
Der Car Camcorder X-Mini von Aiptek ist ebenfalls mit Beschleunigungssensor ausgerüstet, nimmt aber im parkenden Auto zusätzlich auf, wenn er vom Bewegungsmelder dazu aufgefordert wird (Bild: Aiptek).

Bereits im Vorfeld der Veranstaltung in Goslar hat sich die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff gegenüber der Neuen Osnabrücker Zeitung zu der Problematik geäußert: “Wenn eine Dashcam dazu genutzt wird, den Verkehr lückenlos zu dokumentieren, ist dies datenschutzrechtlich unzulässig”. Unproblematisch sei dagegen aus ihrer Sicht eine rein private, zeitweise Nutzung. Das könnten etwa von Aufnahmen besonderen Passagen bei der Autofahrt in den Urlaub sein, die man später Freunden zeige.

In Deutschland derzeit bereits nicht erlaubt ist es, mit Dashcams aufgenommene Videos ohne Zustimmung der Betroffenen im Internet zu veröffentlichen. Auch sich als Hilfs-Sheriffs zu betätigen und der Polizei Aufnahmen mit Fahrfehlern anderer Verkehrsteilnehmer zu übergeben und diese anzuzeigen sollte man lieber unterbleiben lassen. Denn grundsätzlich sind Aufnahmen die der Strafverfolgung dienen der Polizei vorbehalten, wobei selbst die dabei nur in engem Rahmen vorgehen darf. Das hat zum Beispiel das Verwaltungsgericht Ansbach schon in einem Urteil entschieden.

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