Vodafone aktiviert Drosselung bei Kabelkunden ab 10 GByte pro Tag

Die Drosselung betrifft den AGB zufolge ausschließlich File-Sharing-Anwendungen. Surfen, E-Mails, Video-Streaming, Video-on-Demand und Chats sollen davon nicht betroffen sein. Die Obergrenze von 10 GByte gilt schon länger, Kabel Deutschland griff aber bislang erst ab 60 GByte tatsächlich ein.
Vodafone hat damit begonnen, die in den AGB des von ihm übernommenen Netzbetreibers Kabel Deutschland bereits seit langem festgeschriebene Obergrenze von 10 GByte für File-Sharing-Traffic durchzusetzen. Darauf hat der Blog Werdrosselt.de jetzt hingewiesen. Vodafone hat den Sachverhalt gegenüber mehreren Medien bereits bestätigt: Mit der Umsetzung der Drosselung bei Kabelkunden, die schrittweise jeweils für bestimmte Regionen in Deutschland erfolgt, ist offenbar ohne großes Aufsehen bereits Anfang November begonnen worden. Sie soll in einigen Wochen abgeschlossen sein.
Schon vor der Übernahme durch Vodafone hatte Kabel Deutschland die Obergrenze von 10 GByte für File-Sharing-Traffic in seinen AGB festgeschrieben. Allerdings zeigte sich das Unternehmen bislang kulant und griff tatsächlich erst ab 60 GByte pro Tag ein. Die Datenübertragungsrate wurde dann für diesen Datenverkehr auf 100 KBit/s reduziert. Andere Anwendungen wie Web-Surfen, E-Mail-Versand- und Empfang aber auch Video-Streaming und Chats sollen von der Beschränkung nicht betroffen sein.
Das setzt allerdings voraus, dass der Netzbetreiber den Datenverkehr umfassend analysiert, was in der Vergangenheit auch schon heftig kritisiert wurde. Ebenfalls umstritten ist, was denn nun genau unter File-Sharing-Anwendungen verstanden wird. Vodafone selbst erklärt in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (PDF) recht vage: “Lädt ein Kunde an einem Kalendertag ein Gesamtdatenvolumen von mehr als 10 GB herunter, ist Vodafone berechtigt, die ihm zur Verfügung stehende Übertragungsgeschwindigkeit ausschließlich für File-Sharing-Anwendungen bis zum Ablauf desselben Tages auf 100 KBit/s zu begrenzen.”
Der Haken hier ist, dass das Downloadvolumen nicht auf File-Sharing-Anwendungen begrenzt ist, lediglich die Einschränkung, welcher Traffic gedrosselt wird, erwähnt diese explizit. Damit wäre zum Beispiel denkbar, dass nach dem legalen Download von diversen Dateien – etwa der gesammelten Fotos und Videos der Familienfeier bei Dropbox – ein als File-Sharing eingestufter Datenverkehr – zum Beispiel ein Windows-Update nach dem neuen Verfahren oder Updates für Spiele von zahlreichen Anbietern – gedrosselt wird.
Im August hatte Kabel Deutschland neue, günstigere aber pro Monat auf 1 TByte begrenzte Internettarife angekündigt. Sie können seit 2. September gebucht werden, sind zunächst aber ausschließlich Neukunden vorbehalten. Die beiden volumenbasierenden Tarife “Internet & Phone 200 V” sowie “Komfort Vielfalt HD 200 V” setzen wie die anderen Tarifangebote auf den 200-MBit/s-Internetanschlüssen des Kabelnetzbetreibers auf.

Wird das monatliche Datenvolumen von 1 TByte erreicht, wird von 200 MBit/s im Download und maximal 12 MBit/s im Upload bis zum Ende des Abrechnungszeitraums auf 10 MBit/s im Download und 1 MBit/s im Upload gedrosselt. Ansonsten entsprechen die Konditionen der beiden Volumentarife denen der bisher bereits verfügbaren Tarife Internet & Phone 200 und Internet, Phone & TV Komfort Vielfalt HD 200, die auch weiterhin angeboten werden.
Wer mit 1000 GByte pro Monat auskommt, kann gegenüber den unbegrenzten beziehungsweise nun anders begrenzten Tarifen jeweils 20 Euro im Monat sparen. Dem Anbieter zufolge liegt der durchschnittliche monatliche Datenverbrauch bei 200-MBit/s-Kunden derzeit bei 276 GByte. Bei 100-MBit/s-Kunden seien es 109 GByte.
Die Deutsche Telekom hatte 2013 ihre Pläne zur anwendungsspezifischen Drosselung von Internetzugängen nach erheblichem Protest in Bevölkerung und Politik, wieder aufgegeben. Allerdings war der Fall etwas anders gelagert. Auch wenn der Konzern das stets verneinte, lag doch der Verdacht nahe, das mit der Drosselung gewisser Dienste nach Überschreiten eines Maximalvolumens die Nutzung eigener Angebote gefördert werden sollte, da diese – insbesondere Entertain – explizit von der Drosselung ausgenommen waren.