Amazon hat mit Gutscheinaktion gegen Buchpreisbindung verstoßen

PolitikRecht
Gerichtsurteil (Bild: Shutterstock/Gunnar Pippel)

Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Beim Kauf preisgebundener Bücher dürfen Gutscheine nur dann verrechnet werden, wenn der Verkäufer bereits bei Abgabe der Gutscheine eine Gegenleistung des Empfängers erhalten hat. Dies war im Rahmen der vom Börsenverein des Deutschen Buchhandels beanstandeten Amazon-Aktion nicht der Fall.

Amazon hat mit einer Gutscheinaktion die Buchpreisbindung unterlaufen und damit gegen das Gesetz verstoßen. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in einem Verfahren zwischen dem Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. und Amazon entschieden. Die von der Buchhändlervereinigung beanstandete Aktion fand allerdings schon vor rund dreieinhalb Jahren statt.

Damals bot Amazon Kunden an, über ein “Trade-in-Programm” gebrauchte Bücher anzukaufen. Um das Angebot bekannter zu machen, erhielten Kunden, die mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Ankauf eingereicht hatten, zusätzlich zum Ankaufspreis einen Gutschein über 5 Euro. Der Betrag wurde ihrem Kundenkonto gutgeschrieben und konnte dann zum Kauf beliebiger Produkte bei Amazon verwendet werden – also auch dem Erwerb neuer Bücher.

BGH: Amazon hat mit Gutscheinaktion gegen Buchpreisbindung verstoßen (Bild: Amazon)

In der Anrechnung der Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher sah der Börsenverein des Deutschen Buchhandels e.V. einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung und klagte gegen Amazon. Nachdem er damit zunächst beim Landgericht gescheitert war, gab ihm das Oberlandesgericht Recht. Die Revision von Amazon gegen diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof jetzt zurückgewiesen: Das OLG sei richtigerweise von einem Verstoß gegen Paragraf 3 des Buchpreisgesetzes ausgegangen.

Die obersten Richter begründeten das damit, dass Amazon im Rahmen der beanstandeten Werbeaktion Gutscheine an Letztverbraucher ausgegeben hatte, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingelöst werden konnten, ohne dass die Empfänger dafür zuvor eine entsprechende Gegenleistung erbracht hätten. Wohlgemerkt: Es ging hier nicht um den Ankauf der gebrauchten Bücher, sondern um die fünf Euro Werbeprämie, mit der das Angebot zusätzlich bekannt gemacht werden sollte.

Laut BGH sind “preisbindungsrechtlich zulässig Geschenkgutscheine, die Buchhandlungen verkaufen, und mit denen die Beschenkten Bücher erwerben können. In diesem Fall erhält der Buchhändler durch den Gutscheinverkauf und eine eventuelle Zuzahlung des Beschenkten insgesamt den gebundenen Verkaufspreis für das Buch.”

Ein Verstoß gegen die Buchpreisbindung sei es dagegen, wenn Händler beim An- oder Verkauf von Waren kostenlose Gutscheine ausgeben, die zum Erwerb preisgebundener Bücher benutzt werden können. Der BGH: “Der Buchhändler erhält dann im Ergebnis für das Buch ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis. Unerheblich ist, dass Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte darstellen und ein Bezug zwischen ihnen erst durch die Kaufentscheidung des Kunden hergestellt wird.”

“Das ist ein wichtiger Erfolg für die Buchkultur, die Buchpreisbindung, für den Buchhandel und damit auch für die Leserinnen und Leser. Immer wieder versucht Amazon, die Buchpreisbindung zu unterwandern und auszuhöhlen, um seine Marktmacht zu stärken und letztlich damit Buchhandlungen und Verlage überflüssig zu machen. Das oberste deutsche Gericht hat Amazon dabei heute in die Schranken gewiesen”, wird Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins, in einer Pressemitteilung zitiert. Amazon Deutschland hat sich auch auf Anfrage bislang nicht zu dem Urteil geäußert.

An die Adresse der EU-Kommission richtet er zugleich die Aufforderung, sich im Rahmend es Freihandelsabkommens “ähnlich konsequent” für die Buchpreisbindung einzusetzen. “Eine Werbeaktion, wie die jetzt untersagte, dokumentiert einmal mehr, dass Amazon ein erhebliches Interesse am Fall der Preisbindung hat, weil es nur so auch über den Preiswettbewerb seinem Anspruch nachkommen kann, Monopolist auf dem Buchmarkt zu werden”, so Skipis weiter. Möglicherweise um sich ähnliche Streitereien zu ersparen, weist zum Beispiel Apple stets darauf hin, dass das Guthaben von iTunes-Guthabenkarten, falls diese im Rahmen der immer wieder einmal laufenden Rabattaktionen bei Discountern, Drogerie- und Lebensmittelmärkten gekauft werden, nicht für den Kauf von E-Books verwendet werden können. Allerdings ist umstritten, ob die Buchpreisbindung auch bei E-Books gilt.

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