Google hat seit EuGH-Urteil über eine Million Löschersuchen erhalten

Das geht aus dem aktuellsten Transparenzbericht des Unternehmens hervor. Der Aufforderung kam Google in 58,7 Prozent der Fälle nach. Am häufigsten sollten Suchtreffer für Facebook gelöscht werden. Die meisten Löschanträge kamen aus Frankreich. Mit 48.084 Anfragen zu 184.737 URLs folgt Deutschland auf dem zweiten Platz.
Seit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Mai 2014 hat Google Anträge auf Löschung von über einer Million URLs erhalten. Dem aktuellsten Transparenzbericht des Unternehmens zufolge wurden 58,7 Prozent der monierten URLs entfernt, 41,3 Prozent werden weiterhin in den Suchergebnissen angezeigt.
Mit 58.457 Anfragen zu 197.593 URLs waren Nutzer aus Frankreich am eifrigsten. Aus dem deutlich bevölkerungsreicheren Deutschland kamen 48.084 Anfragen zu 184.737 URLs. Davon hat Google 51,7 Prozent entfernt. Die weiteren Plätze belegen Großbritannien, Spanien und Italien mit 35.331, 26.485 und 21.203 Anfragen zu 138.735, 85.636 und 72.511 URLs. Im Oktober 2014 lag der Anteil der entfernten URLs noch bei rund einem Drittel – inzwischen liegt der Anteil über den gesamten Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2015 gerechnet bei 58,7 Prozent.
Die Statistik gibt auch Auskunft über die am häufigsten von Löschanträgen betroffenen Websites. 8 Prozent aller Anträge auf Entfernung aus dem Suchindex betreffen URLs von zehn Websites, darunter Facebook.com (8016 URLs), Profileengine.com (6698 URLs), Youtube.com (4540 URLs), Groups.Google.com (4185 URLs), Plus.Google.com (3310 URLs), Twitter.com (3025 URLs) und der Personensuchmaschine Yasni.de (2868 URLs).
Die Umsetzung des EuGH-Urteils ist allerdings weiterhin umstritten. Während beispielsweise die französische Datenschutzbehörde CNIL die Löschung von URLs weltweit fordert, beschränkt sich Google auf die europäischen Domains seiner Suchmaschine. Der Konzern unterstellt, dass Nutzer überwiegend via nationale Domänen auf seine Suchmaschine zugreifen. Auch die Artikel-29-Datenschutzgruppe hält dies nicht für ausreichend Mittel, “um Betroffenen die durch das Urteil gewährten Rechte zu garantieren”. Denn über Google.com sind die in Europa nicht mehr aufgeführten Inhalte weiterhin auffindbar.
Das Urteil des EuGH vom 13. Mai (Az. C131/12) macht den Betreiber einer Suchmaschine im Fall personenbezogener Daten auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich. Das heißt, dass ihn eine Person unter bestimmten Voraussetzungen auffordern kann, Links aus der Ergebnisliste zu löschen, die bei einer Suche nach ihrem Namen erscheint. Die fraglichen Einträge müssen die Privatsphäre der Person verletzen.
Wer Inhalte aus Googles Suchresultaten entfernen lassen möchte, muss in ein Online-Formular unter anderem Namen, E-Mail-Adresse und die zu entfernenden Links samt einer Begründung für die Löschung eintragen. Außerdem verlangt Google einen Identitätsnachweis. Das kann etwa ein Scan eines gültigen Führerscheins oder Personalausweises sein, der als Bilddatei hochgeladen wird.
[mit Material von Stefan Beiersmann, ZDNet.de]
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