GEMA darf für Hintergrundmusik aus dem Radio in Arztpraxen kein Geld verlangen
Das hat der Bundesgerichtshof heute entschieden. Er verweist dabei – ebenso wie der Zahnarzt – auf ein Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union. Das Urteil sollten sich allerdings nicht nur Ärzte, sondern Inhaber aller Räume mit überschaubarem Publikumsverkehr gut anschauen – es könnte sich lohnen.
Die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen stellt im Allgemeinen keine vergütungspflichtige öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dar. Das hat der Bundesgerichtshof heute im Streit zwischen einem Zahnarzt und der Vergütungsgesellschaft GEMA entschieden (Aktenzeichen I ZR 14/14). Das oberste deutsche Gericht beruft sich dabei – ebenso wie übrigens der Zahnarzt – auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 15. März 2012 (Aktenzeichen C-135/10.) Die wiederum legte die “Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft” (Artikel 8, Absatz 2) aus.
Demnach setzt der Anspruch auf Vergütungen nach dem Urheberrecht voraus, dass “öffentliche Wiedergabe” grundsätzlich für eine unbestimmte Anzahl potenzieller Zuhörer oder Zuschauer stattfindet. Die Voraussetzung sah der EUGH nicht als erfüllt an, wenn ein Zahnarzt in seiner Praxis ein Radio für seine wartenden Patienten aufstellt.
Der Zahnarzt und die GEMA hatten im August 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, demzufolge der Arzt für die Wiedergabe von Hörfunksendungen in seiner Praxis eine Vergütung zahlte. Das, so der BGH jetzt, war damals angesichts der herrschenden Rechtslage so auch richtig. Im Rahmen des Vertrags mussten rund zehn Euro pro Monat bezahlt werden.
Aber die Rechtslage hat sich geändert – und zwar durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10). Davon hat der Zahnarzt offenbar einige Zeit später erfahren. Er kündigte den 2003 geschlossenen urheberrechtlichen Lizenzvertrag am 17. Dezember 2012 fristlos.
Die GEMA nahm die Kündigung nicht hin und klagte im Frühjahr 2013 gegen den Zahnarzt. Letzendlich erfolglos: Wie der BGH jetzt festgestellt hat, ist die Geschäftsgrundlage des Lizenzvertrages durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 entfallen.
Leider bleiben auch nach dem Urteil einige Fragen offen, die auch in den vom BGH herangezogenen Gesetzestexten nicht beantwortet werden. Beispielsweise bleibt unklar, ab wie vielen Personen “Öffentlichkeit” denn nun beginnt. Eine Gaststätte fällt wahrscheinlich darunter, beim Ladenlokal einer Tankstelle ist es ungewiss. Ein normal großer Friseursalon, ein Café mit zwei oder drei Stehtischen oder ein kleineres Ladengeschäft wahrscheinlich nicht. Die könnten also zumindest eine Kündigung versuchen, falls sie einen Vertrag haben, oder sich jetzt überlegen, ob sie ihren Kunden ein bisschen Hintergrundmusik bieten wollen.
Tipp der Redaktion: Eine Alternative zum Radio ist ein WLAN-Hotspot für Gäste und Kunden. Den einzurichten ist durch schlüsselfertige WLAN-Hotspot von Netzbetreibern – die auch die haftung übernehmen, recht einfach geworden. Doch auch Hardwareanbieter unterbreiten entsprechende Angebote. ITespresso gibt einen Überblick, wie Firmen mit Publikumsverkehr einfach zum eigenen WLAN-Hotspot kommen.