Händler wegen Weiterempfehlungsfunktion bei Amazon und Ebay abgemahnt

Im Auftrag der Quante-Design GmbH & Co KG mahnt eine Hamburger Kanzlei derzeit Unternehmen ab, die Sonnenschirme auf Ebay und über Amazons Marketplace verkaufen. Allerdings handelt es sich Experten zufolge dabei um ein grundsätzliches Problem, dass Verkäufer jeglicher Produkte betreffen könnte: Stein des Anstoßes sind nämlich die von den beiden Marktplatzbetreibern in das Angebot integrierten Empfehlungsfunktionen. Darauf hat zunächst Martin Rätze, Jurist bei Trusted Shops, bei Shopbetreiber-Blog.de hingewiesen. Die bei der Münchner Protected Shops GmbH beschäftigte Katrin Trauzold hat den Sachverhalt dann beim Blog Shopanbieter.de etwas ausführlicher dargestellt.

Laut Rätze gingen erste Abmahnungen wegen der Amazon-Empfehlungsfunktion Anfang Oktober bei Händlern ein. Kürzlich erhielt dann auch ein Händler, der Sonnenschirme bei Ebay vertreibt, ein entsprechendes Schreiben. Dieses beruft sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12.9.2013 (Aktenzeichen I ZR 208/12). Darin heißt es: “Schafft ein Unternehmen auf seiner Website die Möglichkeit für Nutzer, Dritten unverlangt eine sogenannte Empfehlungs-E-Mail zu schicken, die auf den Internetauftritt des Unternehmens hinweist, ist dies nicht anders zu beurteilen als eine unverlangt versandte Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.”
Allerdings hält der Kölner Anwalt Christian Solmecke die Entscheidung nicht in jedem Fall auf Empfehlungs-Mails für übertragbar. Er argumentierte bereits im vergangenen Jahr, nachdem das Landgericht Arnsberg eine einstweilige Verfügung gegen einen Unternehmer erlassen, der seine Produkte bei Amazon anbot, dass der jeweilige Händler zumindest bei Amazon nicht belangt werden könne, da ihm die Versendung der Mail nicht zuzurechnen sei: “Der BGH sieht es für die Zurechnung der Empfehlungs-Mails als maßgeblich an, dass der Händler in der Empfehlungs-Email als Absender in Erscheinung tritt. Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben. Sowohl im Betreff der Empfehlungsmail, als auch in deren Inhalt wird der Händler nicht erwähnt”, so Solmecke damals.
In den Abmahnungen in Bezug auf die Weiterempfehlungsfunktion bei Ebay heißt es laut Rätze wörtlich: “Die Zurverfügungstellung einer derartigen Weiterempfehlungsfunktion ist rechtswidrig. Dies liegt daran, dass der Empfänger der Empfehlungsmail vor deren Erhalt nicht ausdrücklich in die Vornahme einer E-Mail-Werbung eingewilligt hat.” Einzelne Händler, die ihre Produkte über Amazon oder Ebay verkaufen, können diese Funktion aber nicht abstellen.
Allerdings sieht auch Trauzold die Gefahr, dass dadurch der Händler ernsthaften Schaden zu erleiden hat, als eher gering an. Weder bei der E-Mail, die der Empfänger von Amazon erhält, noch bei der Empfehlungsmail von Ebay erscheint der Händler im Betreff oder dem Mail-Inhalt. Ihr Fazit daher: “Der Eindruck, die Werbung stamme vom Unternehmer, ergibt sich hier folglich gerade nicht. Die E-Mail kann ihm dann aber auch nicht zugerechnet werden.”
Die Marktplätze stellten lediglich die technische Möglichkeit des bequemen Versands einer Empfehlungs-Mail in Form einer “Laienwerbung” zur Verfügung. Trauzold weiter: “Ob das allerdings als Belästigung im rechtlichen Sinne zu beurteilen ist, muss sich erst noch – durch entsprechende gerichtliche Entscheidungen – zeigen. Derzeit erscheint es unwahrscheinlich.” Dazu trage auch bei, dass durch die Art und Weise des Versands nicht die Gefahr der ausufernden Werbung per E-Mail bestehe, wie sie die Rechtsprechung verhindern will.