Business Angel verteufeln geplante Regulierungen beim Crowdfunding
Das Business Angels Netzwerk Deutschland e.V. (BAND) hat jetzt zu dem Ende Juli vorgelegten Entwurf der Bundesregierung für ein Kleinanlegerschutzgesetz (PDF) Stellung genommen. Nach Ansicht der Vereinigung http://www.business-angels.de/stellungnahme-von-business-angels-netzwerk-deutschland-e-v-band-zum-entwurf-eines-kleinanlegerschutzgesetzes/ ist zwar der Anlegerschutz wichtig, eine allzu strenge Regulierung könne jedoch dafür sorgen, dass Crowdfunding als Finanzierungsform unattraktiv wird. Dadurch, so befürchten die organsierten Business Angel, könne Deutschland, das in dem Bereich ohnehin schon hinterherhinke, künftig wichtige Chancen versäumen.
Die geplante Regulierung des Crowdfundings soll nach Ansicht des BAND die Entwicklung dieser Finanzierungsform “zu einem vollwertigen Mitglied der Investorengemeinschaft nicht verhindern.” Es gehe darum – natürlich unter Beachtung des Anlegerschutzes -, private Mittel in die für die Zukunft der deutschen Wirtschaft wichtigen Unternehmensgründungen zu lenken. Deutschland habe diesbezüglich gegenüber anderen Ländern ohnehin einen erheblichen Nachholbedarf.
In seiner jetzigen Form stehe Crowdfunding meist am Anfang der Finanzierung von Unternehmen. Aber nur zum Teil reiche der so erzielte Finanzierungsbetrag aus, um den weiteren Finanzierungsbedarf dann durch klassisches Fremdkapital – also Bankkredite zu decken. „Zum Teil jedoch ist es erforderlich, Eigenkapital-Finanzierungen entweder parallel oder anschließend einzuwerben. Dies sind in der Seed- und Start-up Phase im wesentlichen Business Angels Finanzierungen (ca. 650 Mio. Euro jährlich) und Venture-Capital-Fonds (ca. 590 Mio. Euro jährlich)“, so der BAND in einer Pressemitteilung
Laut BAND Vorstand Roland Kirchhof müssten die Rahmenbedingungen für Crowdfunding für beide Varianten passen. Für die Ausfinanzierung über Crowdfunding müsse ein Unternehmen allerdings ausreichend Kapital einwerben können. Die vorgesehene Höchstgrenze von 1 Million Euro könnte dann zu niedrig sein. Als geeignetes Investitionsformat erachtet Kirchhof in so einem Fall „stille Beteiligungen“, weil sich auf diese Weise die Crowd am ehesten als „Miteigentümer“ empfinden könne. Diesen Weg lasse der Gesetzentwurf jedoch nicht zu.
Sind nach oder neben der Finanzierung über die Crowd weitere Investoren eingeplant, eignet sich dieser Weg allerdings nicht: Weder Business Angel noch Venture-Capital-Fonds wollen sich bei ihrem Engagement mit der durch das Crowdfunding gewonnenen, großen Anzahl an Mitinvestoren herumschlagen. Wählt ein Start-up diesen Weg, ist es wichtig, die Kleinanleger über ein eher einem Darlehen ähnelndes Finanzierungsinstrument zu gewinnen. Dazu eignet sich etwa das Crowdfunding für ein partiarisches Darlehen oder ein Nachrangdarlehen.
Aus Sicht der Business Angel ist auch die geplante Höchstgrenze von 10.000 Euro für Anleger im Crowdinvesting realitätsfern: Es könne für Business Angels durchaus sinnvoll sein, zunächst als Crowd zu investieren um zu testen, wie der Markt auf das Produkt reagiert. Die Höchstgrenze von 10.000 sei in dem Fall dann häufig zu niedrig.
Das größere Investment eines Business Angels innerhalb der Crowd liegt laut BAND häufig auch im Interesse der anderen Investoren.: “Wenn ein Business Angel mit seiner unternehmerischen und Investitionserfahrung als Ankerinvestor mit einer größeren Summe, als es den Kleinanlegern möglich ist, finanziert, ist dies eine gute Orientierung für die weniger erfahrenen Kleinanleger.”
Die einschränkenden Regelungen zum Crowdinvesting widersprechen nach Auffassung des BAND zudem der “Digitalen Agenda” der Bundesregierung. Darin werde betont, dass die “Junge Digitale Wirtschaft” unterstützt werden solle. “Die genannten Regelungen führen jedoch dazu, dass Crowdfunding und Crowdinvesting als neue Formen der Finanzierung in ihrem Wirkungskreis eingeschränkt und behindert werden.”
Dass für die Autoren des Gesetzentwurf die digitale Welt noch Neuland sei, zeige sich auch in den geplanten Vorschriften zum Ausdruck und Postversand des Vermögensanlageinformationsblattes (VIB) statt der Wahl eines digitalen Weges sowie über die einschränkenden Möglichkeiten zur Werbung. Der BAND weiter: “Müssten sich die Crowdfunding Plattformen an diese Regelungen halten, würden sie schlicht in der digitalen Werbewelt nicht wahrgenommen. Diese wird von den sozialen Netzwerken beherrscht; eine Werbung in ihnen wäre aber unzulässig, denn diese hätten nicht den Schwerpunkt der ‘Berichterstattung in der Wirtschaft'”
Tipp der Redaktion: Nach Ansicht des Unternehmensberaters Darius Moeini schöpfen viel zu wenig Gründer die abseits von VC- und Business Angel-Kapital vorhandenen Finanzierungsmöglichkeiten aus. Im Expertenbeitrag für ITespresso zeigt Moeini zehn lohnenswerte Alternativen auf, wie Start-ups mit ganz unterschiedlichem Hintergrund an Kapital gelangen können.