EU-Richtlinie zum Verbraucherrecht: EHI und BEVH liefern Leitfaden für Online-Händler

Das Forschungs- und Bildungsinstitut EHI, das seit 1999 Online-Shops mit dem Gütesiegel “EHI Geprüfter Online-Shop” zertifiziert, nimmt die Einführung der EU-Verbraucherrechterichtlinie (VRRL) am 13. Juni zum Anlass, um gemeinsam mit dem Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh) für Betreiber von Online-Shops eine Orientierungshilfe zu den künftigen Verbraucherrechten bereitzustellen.
Aufgrund des neuen Gesetzes, das am 13. Juni 2013 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde und exakt ein Jahr später in Kraft tritt, kommen zahlreiche Änderungen – vor allem im Hinblick auf das Widerrufsrecht – auf Online-Händler zu. So wird etwa die Widerrufsfrist, die Kunden im Rahmen des Fernabsatzvertrags zusteht, auf 14 Tage verkürzt. Nach bisheriger Rechtslage verlängerte sich diese automatisch auf 30 Tage, wenn die entsprechende Widerrufsbelehrung des Verbrauchers erst nach Abschluss des Vertrags erfolgte.
Allerdings kann der Betreiber des Online-Shop Konsumenten auf freiwilliger Basis eine verlängerte Widerrufsfrist einräumen oder zusätzlich zum gesetzlichen Widerrufsrecht ein vertragliches Rückgaberecht von längerer Dauer offerieren.
Auch wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist oder ganz unterbleibt, gibt es in Zukunft eine einheitliche Regelung hinsichtlich einer zeitlichen Beschränkung: Die Frist kann sich in diesem Fall künftig um maximal zwölf Monate verlängern. Dies verbessert die Situation für Online- und Versandhändler deutlich, da dem Käufer bei fehlender oder fehlerhafter Belehrung nun nicht mehr wie bisher ein zeitlich unbegrenztes Widerrufsrecht zur Verfügung steht. Damit war es Kunden bislang möglich, auch noch nach mehreren Jahren einen Kaufvertrag zu widerrufen.
Zudem dürfen Verbraucher ihre bestellte Ware bei Nichtgefallen künftig nicht mehr einfach kommentarlos an den Händler zurückschicken oder deren Annahme verweigern. Vielmehr bedarf es nach der neuen Rechtslage einer ausdrücklichen Erklärung, warum der Kunde den Kauf eines Produktes widerrufen will.
Im Zuge dessen wird auch das bislang bestehende Rückgaberecht ersatzlos gestrichen. Die explizite Widerrufserklärung selbst ist jedoch formfrei, das heißt die Ware kann etwa telefonisch widerrufen werden. Bei Zweifeln trägt der Verbraucher jedoch die Beweislast, dass der Widerruf wirksam erfolgt ist.
Neu ist auch, dass Online-Händler in Zukunft unabhängig vom Wert der bestellten Ware nicht mehr verpflichtet sind, die Rücksendekosten für einen Artikel zu tragen, sondern diese dem Käufer auferlegen können. Allerdings muss der Händler den Kunden bei sogenannten “paketfähigen Produkten” vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinweisen, dass er im Widerrufsfall die Rücksendekosten zu tragen hat.
Lässt sich die Ware dagegen nicht per Paket versenden, ist der Händler zwar verpflichtet, die Höhe der anfallenden Rücksendekosten anzugeben oder zumindest zu schätzen, jedoch muss er das Produkt im Falle eines Widerrufs nicht mehr beim Kunden abholen. Der Verbraucher soll zukünftig auch solche Artikel selbständig zurücksenden. Voraussetzung ist auch hier, dass der Shop-Betreiber rechtzeitig über diese Tatsache informiert. Auch steht es dem Händler frei, auf freiwilliger Basis die Abholung der Ware auf eigene Kosten zu veranlassen.
Mit der Gesetzesnovelle wird darüber hinaus die vom Gesetzgeber verfügbar gemachte Muster-Widerrufsbelehrung wesentlich komplexer als bisher, da sie eindeutig und individuell auf die jeweilige Bestellsituation zugeschnitten sein muss. Aus diesem Grund stellen EHI und bevh Shop-Betreibern zusätzlich beispielhafte Widerrufsbelehrungen – ebenfalls als Download – zur Verfügung.
