Bundesjustizministerium erachtet Streaming für legal

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In einer Antwort auf eine Anfrage der Linksfraktion (PDF) hat die Bundesregierung erklärt, dass sie das Anschauen eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung hält. Die Frage, “ob die Nutzung von Streaming-Angeboten eine Vervielfältigung darstellt, die Rechte von Urhebern oder Leistungsschutzberechtigten verletzt”, sei allerdings noch nicht durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt worden. Die Regierung verweist diesbezüglich auf den Europäischen Gerichtshof.

Die Bundesregierung hat aufgrund einer Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak (Die Linke) zur Rechtmäßigkeit von Streaming Stellung genommen (Bild: Shutterstock)
Die Bundesregierung hat aufgrund einer Anfrage der Abgeordneten Halina Wawzyniak (Die Linke) zur Rechtmäßigkeit von Streaming Stellung genommen (Bild: Shutterstock).

Der Linken-Abgeordneten Halina Wawzyniak geht die Antwort der Regierung allerdings nicht weit genug. Ihrer Ansicht nach drückt sich der Gesetzgeber darum, die Sachlage beim Streaming rechtlich klarzustellen.

Wawzyniak schreibt: “Es ist natürlich zunächst sehr erfreulich, dass die Bundesregierung in der Antwort auf die Frage 1 klarstellt, dass sie “das reine Betrachten eines Videostreams nicht für eine Urheberrechtsverletzung” hält. Doch dann bleibt die Bundesregierung auf halbem Weg stehen. Sie will nämlich keine gesetzliche Klarstellung vornehmen, sondern verweist für die Frage, ob Streaming eine Vervielfältigung darstellt, auf den Europäischen Gerichtshof.”

Auslöser der Anfrage waren die von der Kanzlei Urmann + Collegen massenhaft verschickten Abmahnungen. Darin wurde Nutzten des Portals Redtube vorgeworfen, durch den Konsum einiger dort angebotener Filme das Urheberrecht verletzt zu haben und dazu aufgefordert, 250 Euro zu bezahlen.

Kurz vor Weihnachten erließ das Landgericht Hamburg auf Antrag von Redtube eine einstweilige Verfügung gegen den Versand solcher Abmahnschreiben im Namen der Firma The Archive AG durch die Rechtsanwaltskanzlei Urmann + Collegen. Das Gericht erachtet die Forderungen der Firma The Archive AG als unbegründet. Nutzer hätten keinen Grund anzunehmen, dass die von Redtube angebotenen Inhalte nicht legal seien.

Unter Juristen wird darüber gestritten, ob die beim Streaming unter Umständen im Arbeitsspeicher drei Sekunden lang vorgehaltenen Daten oder die durch einige Betriebssysteme angelegten temporären Dateien bereits eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Die Mehrheit der Rechtsexperten verneint das allerdings: Ihrer Ansicht nach muss der Portalbetreiber dafür sorgen, dass nur legale Inhalte übertragen werden beziehungsweise Vorkehrungen treffen, dass Inhalte nicht in Länder oder zu Konditionen zugänglich gemacht werden, für die die Rechte nicht vorliegen – so wie das etwa Youtube bei manchen Musikvideos tut. Kniffliger wird es, wenn der Nutzer mittels technischer Kniffe solche Sperren umgeht, dann könnte durchaus eine Urheberrechtsverletzung gegeben sein.

[mit Material von Kai Schmerer, ZDNet.de]

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