Domainnamen: Firmen dürfen neben Gattungsbegriff auch Ortsnamen nutzen
Das Oberlandesgericht Hamm hat im Streit zwischen zwei Tanzschulen ein für viele Firmen wichtiges Urteil gefällt. Nach Ansicht der Richter dürfen Gewerbetreibende, die eine Internetseite betreiben, um zum Beispiel ihre Dienstleitung anzubieten, sowohl die Dienstleistung als auch den Ort ihres Unternehmenssitzes im Domainnamen verwenden (Aktenzeichen 4 U 171/12). Das hat die Kanzlei Volke2.0 aus Lünen mitgeteilt.
Das Gericht hatte in dem Verfahren über einen Wettbewerbsstreit zwischen zwei Tanzschulen zu entscheiden. Eine der beiden hatte neben dem Begriff “Tanzschule” auch noch den Ort, an dem sie ihren Sitz hatte, in der zur Bewerbung genutzten Internetdomain verwendet. Das gefiel der anderen nicht: Sie sah darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und klagte.
Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Hamm jetzt entgegen Gericht früherer Rechtsprechung festgestellt hat. Sie Richter sehn in der Namenswahl keine wettbewerbsrechtlich bedenkliche Allein-oder Spitzenstellungsbehauptung. Dies wäre ihrer Ansicht nach allenfalls dann der Fall, wenn noch eine weitere Hervorhebung genutzt würde und zum Beispiel die Domain mit “die beste” oder “1a” beginnen würde.
“Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Unternehmen, die zur besseren Bewerbung den Namen des Ortes oder der Stadt in die betrieblich genutzte Internetdomain aufgenommen haben“, erklärt Rechtsanwalt Rolf Albrecht von der Kanzlei volke2.0. „Weiterhin sollte aber jede weitere Hervorhebung im Rahmen einer Internetdomain unterlassen werden, die eine mögliche Allein-oder Spitzenstellung begründen kann. Darin dürfte auch zukünftig eine Irreführung zu erkennen sein, die mit einer kostenpflichtigen Abmahnung und weit reichenden Unterlassungsansprüchen verbunden sein kann.”